Abwehrkosten entstehen für außergerichtlicher und gerichtlicher Prüfung sowie Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die gegen die versicherte Person gestellt wurden. Unter Abwehrkosten fallen unter anderem: Anwaltshonorare; Zeugenkosten; Sachverständigenkosten; Gerichtskosten; Kosten für Schadenermittlung; Kosten für Schadenminderung. Wie bei einer Haftpflichtversicherung üblich, übernimmt der D&O Versicherer die anfallenden Abwehr -oder Verfahrenskosten, wenn er nach Prüfung feststellt, dass der Vorwurf bzw. die gestellte Forderung nicht berechtigt ist. Diese Abwehr übernimmt der D&O Versicherer oder ein Anwalt Ihrer Wahl. Die aufzuwendenden Abwehrkosten werden der D&O Versicherungssumme entnommen bzw. stehen mit einem zusätzlichen Abwehrkostenzusatzlimit zur Verfügung. Siehe dazu Begriff Abwehrkostenzusatzlimit.
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Abwehrkostenzusatzlimit
Je nach D&O Versicherer und D&O Vertragsform wird ein zusätzliches und beitragsfreies Limit zwischen 10%, 25% und 100% der Versicherungssumme oder sogar in unbegrenzter Höhe für reine Abwehrkosten zur D&O Versicherungssumme bereit gestellt. Dies entweder grundsätzlich, oder an die Bedingung gebunden, wenn die D&O Versicherungssumme erschöpft ist. Hier wird prozentual von der Hauptversicherungssumme eine Mehrleistung über die D&O Versicherungssumme hinaus für die reinen Abwehrkosten geboten. Hohe Abwehrkosten entstehen sehr schnell, nicht erst bei Forderungen im siebenstelligen Bereich. Diese können sehr schnell und noch bevor überhaupt ein berechtigter Schaden entschädigt wurde, zu einem Verbrauch der Versicherungssumme führen. Ein Abwehrkostenzusatzlimit hilft dem Verbrauch vorzubeugen bzw. diesen aufzuschieben um einen möglichst großen Teil der Versicherungssumme für die Freistellung der Unternehmensleiter von Haftungsansprüchen zu sichern.
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AGG-Deckung
Die AGG-Deckung bezeichnet den Zusatzbaustein oder besonderen Einschluss einiger D&O Versicherungen, der auch Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Bereich des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) mit in den D&O Versicherungsschutz einschließt. Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche können bei Benachteiligungen, Belästigungen von Beschäftigten, Bewerbern oder Dritten entstehen. Auch bei Allgemeiner Haftpflicht, Betriebs- u. Berufshaftpflicht kann man die AGG- Deckung einschließen lassen. Den Preis einer D&O Versicherung mit AGG-Deckung erfahren Sie im D&O Versicherung Vergleich.
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Allokationsklausel
Die Allokationsklausel in D&O Policen beschreibt Mischfallregelungen bei Haftungsansprüchen. Hierbei wird eine Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Sachverhalten, versicherten oder nicht versicherten juristischer Personen vorgenommen. Ebenso zwischen Ansprüchen gegen die Versicherungsnehmerin auf der einen Seite und der versicherten Person auf der anderen Seite. Nach der Haftungsquote gelten die Anteile der entstehenden Kosten im Rahmen der D&O Versicherung als mitversichert. Der D&O Versicherer übernimmt die im Rahmen der Allokationsklausel entstandenen Abwehrkosten bzw. einstandspflichtige Vermögensschäden entsprechend der auf ihn entfallenden Haftungsquote.
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Anspruchserhebungsprinzip
Beim Anspruchserhebungsprinzip wird der Versicherungsanspruch gegen den Versicherer durch erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person ausgelöst (siehe hierzu auch Claims-Made-Prinzip ). Das Anspruchserhebungsprinzip hat zur Folge, dass die Modalitäten des Versicherungsschutzes (z.B. Versicherungssumme, Selbstbehalt) von den D&O Versicherungsbedingungen abhängen, welche zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung gelten und nicht von denen, die zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung galten. Daher genießen beim Anspruchserhebungsprinzip auch solche Pflichtverletzungen Versicherungsschutz, die vor der Versicherungszeit begangen wurden (sogenannte Rückwärtsdeckung). Desweiteren ist beim Anspruchserhebungsprinzip aber auch zu beachten, dass nicht grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, wenn erst nach Ablauf des Vertrages der Anspruch gegen versicherte Personen erhoben wird.
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Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht betrifft Versicherungsnehmer/-in oder auch ihre Organe. Diese müssen vertragsgemäß besonders die Risikoveränderungen für das Unternehmen und die jährliche Meldung der Risikosituation an den Versicherer melden. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind bekannte Schäden, Anspruchsstellungen, Pflichtverletzungen oder auch rechtskräftige oder anhängige Verfahren gemeint, die Versicherungsnehmer/-in bei Beantragung einer D&O Versicherung als vorvertragliche Anzeigepflicht mitteilen müssen.
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Außenhaftung und Außenansprüche
Unter den Begriffen Außenhaftung und Außenansprüche werden in der D&O Versicherung Haftungsansprüche Dritter (außerhalb des Unternehmens stehenden Personen) verstanden, welche gegen versicherte Personen gestellt werden. Dritte können beispielsweise sein: Lieferanten, Kunden, Wettbewerber oder auch das Finanzamt bzw. der Insolvenzverwalter. In erster Linie werden hier meist Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen gestellt. Für die Organe, deren Unternehmen nicht über eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht verfügen, wird die Außenhaftung bzw. gestellte Außenansprüche ebenso schnell von großer Bedeutung wie meist auch im Insolvenzfall des Unternehmens.
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B
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bedeutet, dass ein D&O Schadenersatzanspruch entstanden ist, bei dem ein möglicher rechtswidriger Erfolg billigend in Kauf genommen wurde. In den meisten D&O Versicherungen: persönliche D&O, Unternehmens D&O und auch der D&O Versicherung für Vereine ist bedingter Vorsatz im Sinne von Pflichtverletzungen ausschließlich in der Innenhaftung mitversichert, bei denen die versicherte Person unter objektiver Abwägung aller Umstände annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben.
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bestandserhaltende Nachhaftung
Besonders beim Versichererwechsel ist die bestandserhaltende Nachhaftung, auch Nachhaftungsklausel genannt, von wichtiger Bedeutung. Generell betrifft dies aber nur Verträge in denen eine bestandserhaltende Nachhaftungsklausel auch vereinbart ist. Diese Klausel besagt, dass beim Versichererwechsel der D&O Versicherung die Nachmeldefrist aus dem alten D&O Vertrag mit dem Tag endet, an dem der Versicherungsschutz der neuen D&O-Police beginnt. Ungeachtet vom neu vereinbarten Versicherungsumfang. Gängige Zeiträume für die Nachmeldefrist ohne Versichererwechsel sind 3 oder 5 Jahre, einige D&O Versicherer oder D&O Deckungskonzepte beinhalten auch eine unbegrenzte Nachmeldefrist. Dies trifft besonders auf die persönliche D&O zu.
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Beweislastumkehr
Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, das grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die eigene Schilderung der tatsächlichen Voraussetzungen trägt. Durch das Gesetz gilt in der Managerhaftung das Prinzip der Beweislastumkehr. Das heißt, nicht der Anspruchsteller des Vermögensschadens muss die Schuld des in die Haftung Genommenen beweisen, sondern das Organ bzw. der Beklagte muss Dank der Beweislastumkehr im Streitfall nachweisen dass keine Pflichtverletzung vorliegt und er sorgfältig gehandelt hat. Daher führt im Falle eine Anspruchsstellung auf Basis der Managerhaftung die Beweislastumkehr bereits zum Schaden und zu Kosten für die Rechtsverteidigung.\”
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C
Cash Flow
Cash Flow (zu deutsch: Geldfluss) bedeutet das finanzielle Plus eines Unternehmens, welches nach üblichen Abzügen vom erzielten Nettozufluss aus laufender Geschäftstätigkeit, während einer Periode eines jeden Geschäftsjahres, eine messbare Größe darstellt. Diese als Cash Flow bezeichnete Messgröße verhilft dem Unternehmen zu einer objektiven Einschätzung der finanziellen Lage. Der Cash Flow zeigt an, ob das Unternehmen im Stande ist, aktuell wie auch zukünftigt aus eigenen Mitteln zu bestehen oder auch zukunftsorientiert finanziell investieren zu können.
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CEO (Chief Executive Officer)
Der Begriff Chief Executive Officer (kurz CEO) kommt aus dem amerikanischen und bedeutet so viel wie geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Generaldirektor , Vorsitzender, Präsident oder auch Vorstandsvorsitzender eines Unternehmens. Der Begriff CEO wird unabhängig von Rechtsform oder Größe eines Unternehmens gebraucht.
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CFO (Chief Financial Officer)
Chief Financial Officer ( CFO ) ist eine angelsächsische Bezeichnung und bedeutet im deutschen Sinne das Gleiche wie kaufmännischer Geschäftsführer einer GmbH oder Finanzvorstand einer Aktiengesellschaft. Im Zuge der wirtschaftlichen Internationalisierung benutzt man den Begriff CFO bzw. Chief Financial Officer mittlerweile auch in anderen europäischen Ländern. Allerdings gibt es länderspezifische Unterschiede in der Wahrnehmung der Rolle eines CFO, welche auch die teilweise weit auseinander klaffenden Verdienste erklären könnten.
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Civil-Law
Civil-Law genannt, zeichnet den Rechtskreis, der sich durch den Einfluss des rezipierten römischen Rechts ausprägte. Grundlage des Rechts im Civil-Law sind Gesetze, denen sich Richter hierarchisch unterordnen. Neben den klassischen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gehören zum Rechtskreis des Civil-Law auch ganz Lateinamerika, Teile von Schottland sowie eine Reihe vom französischen Recht beeinflusster Gebiete wie der US-Bundesstaat Louisiana, die kanadische Provinz Quebec, die meisten Teile des nahen und fernen Ostens und Teile Afrikas. Zusammenfassend gehören zum Civil-Law also fast alle Weltgegenden, in denen man nicht Englisch spricht.
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Claims-Made
Mit dem Claims-Made-Prinzip ist in einer Unternehmens D&O Versicherung regelmäßig eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung ohne Mehrbeitrag inklusive, da es darauf ankommt, wann der Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht wird. Das Datum der eigentlichen Verursachung bzw. Schadenentstehung ist dabei irrelevant. Bei der persönlichen D&O kennt die Vertragsform für ausgeschiedene Organe dank Claims-Made-Prinzip ebenfalls eine Rückwärtsdeckung. Die persönliche D&O, die auch als private D&O für laufende Mandate bezeichnet wird, versichert hier ggfs. auch abweichend den Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Vertragsende. Unabhängig von der jeweiligen Regelung zur Rückwärtsdeckung sind aber generell alle bekannten Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Claims-Made-Prinzip
Das Claims-Made-Prinzip, auch als Anspruchserhebungsprinzip bekannt, definiert unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt. Dabei ist entscheidend, dass die Anspruchserhebung (claims-made) innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt. In der Unternehmens- D&O Versicherung (Directors & Officers) hat sich das Claims-Made-Prinzip durchgesetzt. Durch das Claims-Made-Prinzip werden auch schon vorher verursachte Vermögensschäden in den Versicherungsschutz integriert (Rückwärtsdeckung) soweit die Erhebung des Anspruchs nach Vertragsbeginn erfolgt und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt war. Siehe auch Nachmeldefrist. Für die seit 2012 neu eingeführte persönliche D&O Versicherung hingegen, wird ausschließlich das Verstoß-Prinzip angewandt. Hierbei muss das Schadenereignis im Zeitraum zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Versicherungsende liegen.
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Common-Law
Common-Law ist ein Begriff für das Rechtssystem, welches besonders in einigen englischsprachigen Ländern vorherrscht. Common-Law ist als Rechtssystem nicht auf Gesetzen basierend, wie z.B. das in Deutschland übliche Rechtssystem, welches auch Civil-Law genannt wird, sondern auf maßgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit, sogenannte Präzedenzfälle. In Ländern des Common-Law Rechtssystems steht der Richter in seiner Bedeutung weit höher als hier zu Lande. Einige D&O Versicherer bzw. D&O Policen schließen im Geltungsbereich der D&O Versicherung die Common-Law-Länder vom Versicherungsschutz aus. Hier gilt zu prüfen, ob Versicherungsschutz für die Common-Law-Länder benötigt wird. Eine erste Übersicht über die als Common-Law-Länder bezeichneten Staaten gibt Ihnen die nachfolgende Auflistung der Common-Law-Länder: Großbritannien: England, Wales, Schottland: teilw. kontinental + Nordirland + Kanalinseln + Dependent Territorries (Bermudas, Cayman Islands, Bahamas etc.: offshore financial centers) 2.Frühere engl. Kolonien, insbes. Australien, Kanada (s. aber Quebec), Neuseeland, Ehem. brit. Kolonien in Afrika (Ghana, Kenia, Uganda etc): Durch Sondergesetz der brit. Krone od. der Kolonialverwaltung wurde Common-Law, Equity und statutes of general application (zu bestimmtem Zeitpunkt geltend) in Kraft gesetzt. Sonderlage Südafrika (Roman-Dutch Law). Ehem. brit. Kolonien in Asien. aa) Indien (urspr. Common Law nur in sog. Presidency Towns: Madras, Bombay, Calcutta. British East India Company), Pakistan, Burma: Sondersituation mit Hindu- bzw. islam. Religion bb) Sondersituation Hongkong (seit 1.7.1997 wieder bei VR China).
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Company Reimbursement
Der Begriff Company Reimbursement im Bereich der D&O Versicherung besagt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer/in zusteht und nicht der versicherten Person. Im Gegenzug stellt das Unternehmen die versicherte Person von Außenhaftungsansprüchen frei. Z.B. Auf Grund der wachsenden Anzahl an Korruptionsskandalen oder millionenschwerer Kartellverstöße hat sich das Berufsbild der Compliance-Beauftragten entwickelt. Diese sind meistens eng an die Führungsebene angebunden.
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COO (Chief Operating Officer)
Ein Chief Operating Officer (auch Chief Operations Officer, COO) ist ein Manager, zu dessen Aufgaben die Leitung, Steuerung und Organisation der gesamten operativen Betriebsprozesse und der betrieblichen Leistungen gehören. Ausdrücklich nicht zu den Aufgaben eines COO gehören Aufgaben wie die strategische Planung des Unternehmens.
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D
D&O Außenhaftung und Außenansprüche
Unter den Begriffen Außenhaftung und Außenansprüche werden in der D&O Versicherung Haftungsansprüche Dritter (außerhalb des Unternehmens stehender Personen, Unternehmen bzw. Institutionen) verstanden. Dritte können beispielsweise sein:
– Lieferanten
– Kunden
– Wettbewerber
– Finanzamt
– Insolvenzverwalter u.w.
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D&O Haftungsansprüche
In einem Unternehmen können je nach Branche, Größe des Unternehmens und dessen globaler Ausrichtung, unterschiedliche Haftungsrisiken und daraus resultierende D& O Haftungsansprüche auftreten. Diese D&O Haftungsansprüche betreffen dann Rechtsbereiche wie: – Arbeitsrecht (Arbeitnehmerschutz, Kündigungen, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG) – Datenschutzrecht, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie Rechnungslegung – Deliktsrecht (Unerlaubte Handlungen, Produkthaftung, Umwelthaftung) – Immaterialgüterrecht (Patentrechts-, Markenrechtsverstöße) – Kartellrecht (Kartellverbot, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) – Kapitalmarktrecht (Marktschutz, Publizitätspflichten) – Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Insolvenzrecht – Vertragsrecht (Gewährleistung, Verbraucherschutz) – Wettbewerbsrecht (Unlautere Werbung) Mit einer D&O-Versicherung wird zusätzlich zwischen Innenhaftungsanspruch und Außenhaftungsanspruch unterschieden. Oben genannte Rechtsbereiche und damit beide Bereiche der D&O Haftungsansprüche können mit der Unternehmens-D&O sowohl auch mit der persönlichen D&O abgedeckt werden.
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D&O Kosten
Unter die Kosten, welche von einer D&O-Versicherung üblicher Weise erstattet werden, fallen unter Anderem angemessene und notwendige Kosten für: Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige; Zeugen und Gerichte; Kosten für die Schadensermittlung und die daraus resultierende Schadensminderung & Reisekosten.
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D&O (Directors & Officers)
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen hat in Deutschland viele Namen: D&O Managerhaftpflichtversicherung, D&O-Versicherung, Vermögensschadenhaftpflicht für Unternehmensleiter, Geschäftsführer-Haftpflicht, Aufsichtsrat-Versicherung, Geschäftsführer-Versicherung usw. Ursprünglich kommt der Name dieser Versicherung aber aus dem anglo-amerikanischen. D steht für Directors (sinngemäß die Unternehmensorgane) & O steht für Officers (sinngemäß die leitenden Angestellten).
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D&O Jahresmeldung – Meldebogen zur D&O Versicherung
Nahezu jede D&O Police verlangt bedingungsgemäß die jährliche Meldung der wichtigen Risikodaten und anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen durch die Versicherungsnehmerin an den Versicherer und macht das Fortbestehen des uneingeschränkten Versicherungsschutzes davon abhängig. Achtung: Nicht jeder Versicherer verschickt aber auch einen Meldebogen zur D&O Versicherung. Dennoch ist es Pflicht der Versicherungsnehmerin, der Jahresmeldung der D&O Versicherung nachzukommen! Ergaben sich Ãnderungen für die Grundlagen zum Versicherungsvertrag, wie z.B. der Umsatz der Versicherungsnehmerin, ergeht ähnlich wie in der Betriebshaftpflichtversicherung, ein Nachtrag zum Versicherungsvertrag, der den Versicherungsbeitrag und die Versicherungsinhalte des abgelaufenen Versicherungsjahres und auch des folgenden Jahres anpasst. Ergibt die Prüfung der Jahresmeldung der D&O Versicherung durch den Versicherer eine erhebliche Risikoveränderung bzw. -erhöhung, wird der D&O Vertrag entsprechend angepasst. Ist dies nicht möglich, besteht auch ein Kündigungsrecht. Die Jahresmeldung der D&O Versicherung ist in der Regel 3 Monate vor der Hauptfälligkeit der D&O Versicherung fällig und betrifft das letzte abgelaufene Geschäftsjahr. Sofern Sie einen Meldebogen zu Ihrer D&O Versicherung benötigen, sind wir Ihnen nach Angabe der betreffenden Versicherungsgesellschaft gern behilflich.
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Due Diligence
Due Diligence (DD) ist die englische Bezeichnung für eine sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens in seinen wirtschaftlichen rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Stärken und Schwächen. Die als Due Diligence bezeichnete Unternehmensanalyse wird durch Fachleute und externen Beratern, z.B. Anwälten, Wirtschaftsprüfern u.a., vor dem Kauf von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder einen Börsengang vorgenommen. Dabei wird für diese Risikoprüfung ( Due-Diligence-Prüfung ) von Seiten des Käufers und Verkäufers ein Zeitraum und Umfang vereinbart, der gegebenenfalls auch die Zahlung von Gebühren beinhaltet, falls der Kauf nicht zustande kommt.
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E
E&O Versicherung
Eine E&O Versicherung deckt Schäden ab, die aus fehlerhafter Prospekterstellung, Verletzung der Sorgfaltspflicht oder einer mangelhaften Anlageberatung bzw. Anlagebetreuung resultieren können. Das Kürzel E&O steht für Errors and Omissions. Eine E&O-Police sichert z.B. emissionsbegleitende Institute und ihre Führungskräfte gegen Schadenersatzansprüche aus dem operativen Geschäft ab. Versehentlich falsche Angaben in Börsenzulassungsprospekten oder Anlegerprospekten sind nur zwei der häufigen Schadensbeispiele. Für einen vollständigen Schutz der Organe sollte die E&O Versicherung mit einer D&O Versicherung kombiniert werden.
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Eigenschadenklausel
Viele, vor allem ältere D&O-Versicherungsbedingungen, beinhalten eine so genannte Eigenschadenklausel. Diese Klausel regelt prozentual den D&O Versicherungsschutz zu den Beteiligungsverhältnissen versicherter Personen. Durch die Eigenschadenklausel sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen eine versicherte Person oft nur teilweise bzw. nicht gedeckt, sofern diese auch bedeutsame Inhaberanteile am Unternehmen hält. Übliche Abgrenzungen für Eigenschäden bei der D&O Versicherung sind 25% und 50% Gesellschafteranteile an der Versicherungsnehmerin. Wobei einige D&O Versicherer auch auf eine Eigenschadenklausel komplett verzichten. Bei der Auswahl einer D&O Versicherung ist hier daher besondere Aufmerksamkeit gefragt. Dieser mögliche Risikoausschluss bedeutet bei einigen D&O Anbietern praktisch, dass Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen auch automatisch Veränderungen im Deckungsumfang der D&O-Police nach sich ziehen. Andere D&O Anbieter verzichten wieder generell auf eine Eigenschadenklausel und die Anrechnung von Inhaberanteilen auf den Versicherungsschutz. Weitere Informationen auch unter dem Stichwort Innenverhältnisdeckung.
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Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Eine persönliche D&O Versicherung und auch die Unternehmens-D&O Versicherung beschränken für gewöhnlich den Versicherungsschutz ohne ” Erweiterter Vermögensschadenbegriff ” auf die Definition, die im allgemeinen Haftpflichtbereich für Vermögensschäden üblich ist. Also jeder Schaden, der wie auch alle D&O Versicherer formulieren…..weder in der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen (Personenschaden) noch in der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden) besteht, noch sich aus solchen Schäden herleitet (Folgeschaden)……. Unter der Definition Erweiterter Vermögensschadenbegriff wird zusätzlich verstanden: Wenn bei einem Folgeschaden die dem Versicherungsfall zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den Folgeschaden ursächlich ist, oder aber auch der Personen- oder Sachschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen, sondern bei einem Dritten eintritt, und die Versicherungsnehmerin oder ein Tochterunternehmen dadurch einen Folgeschaden erleidet, der über den Ausgleich des bei dem Dritten eingetretenen Personen- oder Sachschadens hinausgeht. Als erweiterter Vermögensschadenbegriff wird daher eine Präzisierung der Definition des Vermögensschadenbegriffes bezeichnet und ist mittlerweile bei fast allen D&O Versicherern in Neuverträgen üblich. Ein erweiterter Vermögensschadenbegriff sollte in bestehenden D&O Policen geprüft und ggfs. nachträglich vereinbart werden.
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F
Financial Interest Cover – FinC
Soweit die Versicherungsnehmerin Beteiligungen an Tochterunternehmen mit Sitz in solchen Staaten unterhält, die den Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen dort nicht zugelassenen Versicherer verbieten (Staaten mit Erlaubnisvorbehalt), gilt durch Financial Interest Cover (FinC-Klausel) der übliche Versicherungssauschluss (durch Versicherungsumfang im gesetzlichen Rahmen) nicht, sondern erweiterte Einschlüsse zur Versicherung des Finanzinteresses der Versicherungsnehmerin. Gegenstand des Versicherungsschutzes ist das Interesse der Versicherungsnehmerin, den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligungen an Tochterunternehmen im Falle von Vermögensschäden aufrecht zu erhalten und vor daraus folgenden eigenen finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Dieser zusätzliche Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf reine Vermögensschäden der Versicherungsnehmerin. Versichert sind Beteiligungen an Tochterunternehmen die ihren Sitz in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt haben. Dies gilt auch für neu hinzukommende Tochterunternehmen.
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Freistellungsklausel (Company Reimbursement)
Die Beschreibung der Freistellungsklausel und nähere Informationen zur Freistellung finden Sie unter Company Reimbursement.
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Fremdmandate
Für Leitungs-oder Aufsichtstätigkeiten können eigene leitende Organmitarbeiter in fremde Unternehmen entsendet werden. Diese Mandate in dritten Unternehmen bezeichnet man als Fremdmandate, welche im Rahmen einer D&O-Versicherung bei Bedarf berücksichtigt werden sollten. Beim Begriff Fremdmandate unterscheidet der D&O Versicherer zwischen Entsendungen in Profit- und Non-Profit Unternehmen. Beide Begrifflichkeiten der Fremdmandate sind für gewöhnlich in einer Unternehmens- D&O abgedeckt und versichert. Bei der persönlichen D&O Versicherung ist aber Einiges zu beachten. Persönliche D&O heißt, Versicherungsschutz für ein namentlich benanntes Organ und die namentlich bekannt gegebenen Mandate. Daher müssen Fremdmandate auch dem Versicherer gemeldet und ausdrücklich in den Vertrag eingeschlossen werden.
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G
Gefahrerhöhungen
Als Gefahrerhöhungen werden Risikoänderungen des Unternehmens bezeichnet, die nach dem Vertragsabschluss entstehen. Zu anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen gehören z.B. Veränderungen in der Anteilseignerstruktur des Unternehmens, Gründungen oder Erwerb von Tochtergesellschaften, Emission oder Privatplatzierung von Wertpapieren oder auch der Börsengang des Unternehmens. Für eine persönliche D&O sind Veränderungen im Mandat, wie z.B. der Unternehmenswechsel oder Funktionswechsel, unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung an den D&O-Versicherer, so muss er unter Umständen im Schadensfall nicht leisten. Neben anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen gibt es auch die vertragliche Anzeigepflicht. Diese beinhaltet beispielsweise auch die jährliche Meldung der Unternehmenskennzahlen an den D&O Versicherer. Unterbleibt diese, ist der Versicherungsschutz in Gefahr.
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Gehaltsfortzahlung
Unter Gehaltsfortzahlung einer D&O Versicherung versteht man die Übernahme des persönlichen Einkommens durch den D&O Versicherer. Die Gehaltsfortzahlung wird für einen bestimmten Zeitraum geleistet und umfasst die dienstvertraglich vereinbarten Gehaltsansprüche des versicherten Organs. Grundvoraussetzung für die Gehaltsfortzahlung durch den D&O Versicherer ist, dass diese aufgrund behaupteter Ansprüche durch das Unternehmen aufgerechnet worden sind. Obwohl einige meist ausländische Versicherer diesen Baustein als Sublimit anbieten, ist die Gehaltsfortzahlung in der D&O Versicherung umstritten und steuerlich bedenklich.
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Geheimhaltungsklausel
Im Rahmen einer D&O Versicherung ist eine Geheimhaltungsklausel die vertragliche Verpflichtung der versicherten Person, das Bestehen einer D&O- Versicherung nicht öffentlich anzuzeigen. Die Geheimhaltungsklausel wird aktuell für die persönliche D&O Versicherung vereinbart. In unserem D&O Versicherung Vergleich führen wir auch D&O Deckungskonzepte, welche die Geheimhaltungsklausel beinhalten. Hinter der Geheimhaltungsklausel steht eine wichtige Erkenntnis. Bei öffentlicher Bekanntgabe von D&O Versicherungsschutz ist die versicherte Person oft Erster bei der Inanspruchnahme und potentielles Ziel von Ansprüchen. Der Anspruchsteller hat durch die gesamtschuldnerische Haftung die freie Wahl der Inanspruchnahme. Verständlicher Weise zielt dieser dann auf die größtmögliche Liquidität für seinen Anspruch und nicht auf den Verursacher. Die Geheimhaltungsklausel der persönlichen D&O Versicherung bedeutet daher nicht nur eine vertragliche Obliegenheit, sondern liegt auch im Interesse von D&O Versicherer und versicherter Person.
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Gerichtsklausel – Öffentlichkeitsklausel
Die Gerichtsklausel beschränkt den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den Zeitpunkt, wo die Klage gegen die versicherte Person anhängig oder gerichtlich festgestellt ist. Der Versicherungsnehmerin ist der Gang an die Öffentlichkeit aufgezwungen, da bei vereinbarter Gerichtsklausel der Versicherungsschutz meist von der Pflicht zur Klageeinreichung abhängt. Eine Gerichtsklausel wird heute aber nur noch selten vereinbart, da es sinnvoller ist, bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung aktiv zu werden. Die Gerichtsklausel wird auch als Öffentlichkeitsklausel bezeichnet.
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gesamtschuldnerische Haftung
Die gesamtschuldnerische Haftung bei der Organhaftung, auch solidarische Managerhaftung genannt, besagt, dass alle Leitungsorgane gemeinsam für Managementfehler haften und unabhängig vom Verschulden gemeinschaftlich zur Verantwortung gezogen werden können. Einer haftet für Alle und Alle haften für Einen, so der gesetzliche Haftungsgrundsatz. Durch dieses Gesamtverantwortungsprinzip kann sich der Anspruchsteller heraussuchen, bei welchem Leitungsorgan er komplett oder teilweise die Schadenersatzforderung stellt und beitreibt ( §421 BGB Gesamtschuldner). Eine eventuelle Ressortverantwortlichkeit bleibt dabei bedeutungslos und die gesamtschuldnerische Haftung greift auch für die Aufsichtsfunktionen (Kontrollversagen) der Organe.
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Gesetzlicher Selbstbehalt
Das \”Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung\” (VorstAG) sieht bei Vorständen einer Aktiengesellschaft einen gesetzlichen Selbstbehalt bei Managementfehlern vor. Sollte das Unternehmen zum Schutz ihrer Organe eine D&O-Versicherung abschließen, so ist zwingend ein Selbstbehalt für die Vorstandsmitglieder zu vereinbaren. ( §93 Abs.2 Satz3 AktG ). Mit der Schaffung dieser Vorschrift und des damit verbunden gesetzlichen Selbstbehaltes wollte der Gesetzgeber die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Ergänzung zu § 76 Abs. 1 AktG dazu anhalten, ihr Unternehmen mit der Sorgfalt zu leiten. Die Höhe des gesetzlichen Selbstbehaltes ist im §93 Abs.2 Satz3 AktG geregelt und beträgt mindestens 10 Prozent des Schadens bis maximal die Höhe der eineinhalbfachen festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitgliedes. Ein gesetzlicher Selbstbehalt kann mit einer persönlichen D&O Versicherung oder einer persönlichen Zusatzdeckung zur Unternehmens-D&O, der sogenannten \”Selbstbehalts-Versicherung\”, separat wieder ausgeschlossen werden. Für andere Gesellschaftsformen wie GmbH´s, Vereine, Genossenschaften etc. gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt nicht.
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H
Haftungsvoraussetzungen Managerhaftung
Damit ein Organmitglied haftpflichtig wird, bedarf es folgender Haftungsvoraussetzungen: – einem Schadeneintritt, – einer Pflichtverletzung, – ein Verschulden, – einem Kausalzusammenhang (d.h. das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung). Jegliche nachteilige Veränderungen des Geschäftsvermögens werden als Schäden bezeichnet. Diese können sich ergeben unter anderem aus unnötigen Aufwendungen und Anschaffungen, die den Zweck verfehlen und aus entgangenen Gewinnen (§252 BGB). Als Haftungsvoraussetzung hat die Pflichtverletzung in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Pflicht der ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§ 43Abs.1 GmbHG,§ 93 Abs.1 Satz 1AktG, §34 Abs.1 Satz1 GenG) entsprechende Bedeutung. Persönliche Voraussetzungen wie Qualifikation, Erfahrung, Resort Einteilung, Alter oder Geschlecht spielen für die Haftung keine Rolle. Anders als beim normalen Arbeitnehmer, der im Regelfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, genügt bei Leitungsorganen meist schon eine leichte Fahrlässigkeit, aus dem sich die Haftungsvoraussetzung begründet. Zusätzlich ist der Punkt Gesamtschuldnerische Haftung zu beachten. Die verursachende oder mit verursachende Pflichtverletzung eines anderen Organs (z.B. Aufsichtsrat) entlastet hierbei nicht.
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I
Innenhaftung
Die Pflichten eines Leitungsorgans mit Relevanz für die Managerhaftung sind vielfältig. Im Besonderen wird in 2 Haftungsbereiche unterschieden. Gegenüber dem Unternehmen selbst, die sogenannte Innenhaftung und zum anderen gegenüber Dritten, die sogenannte Außenhaftung. Mit mehr als 70 % aller D&O-Schadenfälle ist die Innenhaftung der am häufigsten betroffene Bereich der Managerhaftung. Innenhaftung beschreibt hierbei den Teilbereich der Managerhaftung gegenüber dem eigenen Unternehmen. Die Hauptverschuldensbereiche der Innenhaftung sind: Organisationsverschulden, Auswahlverschulden, Überwachungsverschulden, Weitere Pflichten und damit Bereiche der Innenhaftung für Manager sind u.a. Pflicht zu Kapitalerhaltung, Pflichten bei drohender Insolvenz, Buchführungspflichten, Auskunftspflichten, Treuepflicht oder auch die Verschwiegenheitspflicht. Rechtsgrundlage für die Innenhaftung: Aktiengesellschaften (AG, AG & Co. KG): §93 Abs.2 AktG, §116 AktGGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG): §43 Abs.2 GmbHG , §52 Abs.1 GmbHG, §116 AktG Genossenschaften: §34 Abs.2 GenG, §41 GenG.
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Innenverhältnisdeckung
Die Innenverhältnisdeckung und Eigenschadenklausel wird auch gern als Quotenregelung in der D&O Versicherung bezeichnet. Hintergrund ist, die prozentuale Abstufung der Versicherungsleistung, wenn versicherte Personen mit eigenen Gesellschafteranteilen bei Schadenfällen aus dem Bereich der Innenverhältnisdeckung betroffen sind. Besonders zu beachten ist, dass von der Innenverhältnisdeckung auch Familienangehörige versicherter Personen wie Ehegatten, Geschwister, Kinder und Eltern, die Anteile am Unternehmen halten, betroffen sind. Bei einigen D&O Policen erfolgt hier ein Abzug im Verhältnis der Beteiligungsquote. Nicht unüblich für die Innenverhältnisdeckung sind prozentuale Schwellen, bis zu denen D&O Versicherer keine Anrechnung von Gesellschafteranteilen bzw. deren Quotierung vornehmen. Bei neueren D&O Versicherungsbedingungen sind hierfür Größen unter 25, 30 oder 50 Prozent üblich. Es gibt aber auch D&O Versicherer und D&O Deckungskonzepte, die keine Innenverhältnisdeckung oder Eigenschadenklausel auf den Versicherungsschutz anrechnen. Gern beraten wir sie zu Details.
Eingereicht durch: LeCura Support
Insolvenzklausel
Als Insolvenzklausel werden Regelungen in den Versicherungsbedingungen bezeichnet, die das Ende des Versicherungsschutzes im Insolvenzfalle der Versicherungsnehmerin regeln. Eine Insolvenzklausel kann aber auch den ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall beinhalten. So ist es, wenn sich ein Unternehmen bereits bei Beantragung einer D&O Versicherung in einer finanziellen Notlage befindet, nicht unüblich, dass der D&O Versicherer eine sogenannte Insolvenzklausel vereinbart. Diese beinhaltet, dass auftretende Schäden im Zusammenhang mit einer Insolvenz vom Versicherungsschutz der D&O Versicherung ausgeschlossen werden. Ende der D&O-Versicherung durch Insolvenzklausel: Für einige D&O-Versicherer ergibt sich aus ihren D&O Bedingungen im Insolvenzfall bereits ein Kündigungsrecht. Bei einigen D&O-Policen ergibt sich aus der Insolvenzklausel bereits ein automatischer Ablauf des D&O-Vertrags bei eintretender Insolvenz. Diese Regelung in einer Insolvenzklausel ist besonders gefährlich, da es zum Ende des Versicherungsschutzes auch keinen entsprechenden Warnhinweis durch ein Kündigungsschreiben gibt. Die Folge einer solchen Insolvenzklausel mit automatischer Vertragsbeendigung ist, dass eine oft recht kurze Nachmeldefrist sehr schnell verpasst werden kann und die persönliche Inanspruchnahme von Organmitgliedern durch den Insolvenzverwalter droht. Harte Insolvenzklausel: Bei einigen D&O Policen, besonders angelsächsischer und angloamerikanischer Anbieter schließt eine harte Insolvenzklausel jeglichen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Insolvenz aus. Es darf jedoch in Frage gestellt werden, ob diese Regelungen rechtswidrig sei bzw. einer möglichen AGB-Kontrolle standhält. Problematisch ist hierbei das Verhalten des Versicherungsnehmers, also des Unternehmens, bei Abschluss des Versicherungsvertrags. Nach dem Motto “Es wird schon gut gehen!” stellt der Versicherungsnehmer das eigene Insolvenzrisiko (bewusst oder unbewusst) häufig als vernachlässigbar dar. Dies wirkt sich nachteilig auf die Diskussion einer derartigen Insolvenzklausel aus, die der Versicherungsnehmer resultierend aus seiner Grundhaltung unkritisch in Kauf nimmt. Bei auftretender Insolvenz enden die meisten D&O-Versicherungen nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Es ist daher darauf zu achten, die Deckungsfrage frühzeitig zu thematisieren und das Potenzial der D&O-Versicherung für die Gläubiger zu nutzen. Kommt es zu einem Ende des D&O-Vertrags, muss der Insolvenzverwalter mögliche Ansprüche innerhalb einer Nachmeldefrist von regelmäßig sechs bis zwölf Monaten dem Versicherer melden. Geschieht dies nicht, besteht keine Deckung für schadenstiftende Fehlentscheidungen des Managements mehr und den Gläubigern entgehen Werte. Entscheidend für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Manager eines insolventen Unternehmens im Zusammenhang mit einer D&O-Versicherung sind Fehlentscheidungen des Managements, die (vor der Krise) in die Krise führten. Zu beachten ist dabei: Häufig enden D&O-Versicherungsverträge mit der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Nachmeldefristen laufen meist zwischen sechs und zwölf Monaten. Banken und Insolvenzverwalter sollten daher frühzeitig gemeinsam überlegen, ob sie Ansprüche gegen das Management und somit auch gegenüber dem Versicherer geltend machen können. Mit freundlicher Unterstützung von Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Düsseldorf.
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Interimsmanager
Interimsmanager sind sogenannte Manager auf Zeit. Diese Interimsmanager übernehmen zeitlich befristete Managementaufgaben als Geschäftsführer, Krisen -oder Projektmanager. Sie überbrücken Vakanzen und sie füllen plötzlich auftretende Lücken der Führungspositionen im Unternehmen. Dem Interimsmanager wird Prokura erteilt und damit ist er unterzeichnungsberechtigt und verantwortlich für seine übertragene Führungsaufgabe. Die Vorteile dieser Interimsmanager sind die zeitliche Flexibilität, da diese genau für den Zeitraum eingesetzt werden bis Ihre Aufgabe/Projekt erfolgreich abgeschlossen ist oder diese Vakanz dauerhaft im Unternehmen besetzt wurde. Interimsmanager verfügen über Führungs- sowie Fach- und Branchenkenntnisse, die sie meist in anderen Unternehmen erfolgreich gemeistert haben. Die Aufwendungen für Interimsmanager sind meist fest kalkulierbar und in der Regel auf Honorarbasis. Interimsmanager haften auch gesellschaftsrechtlich für die Schadenersatzansprüche, welche aus den Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen als Organ entstehen, laut § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs.2 GmbHG. In den D&O-Versicherungen gelten die Interimsmanager mit zu dem Kreis der versicherten Personen einer Unternehmens-D&O Versicherung.
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IPO
Der Begriff Initial Public Offering (IPO) beschreibt das erstmalige öffentliche Anbieten von Aktien (den Börsengang) eines Unternehmens.
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K
Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, bei der die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Da folglich nicht die persönliche Mitarbeit eventueller Gesellschafter im Vordergrund steht, beschränkt sich bei einer Kapitalgesellschaft vom Grundsatz her auch die Haftung auf das Gesellschaftskapital. Die Kapitalgesellschaft ist nach ihrer Eintragung im Handelsregister eine juristische Person, deren Mitglieder einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Mitglieder der Kapitalgesellschaft handeln im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht mit ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit, sondern mit der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zur Personengesellschaft ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ohne Einlage von Kapital demzufolge nicht möglich. Zu einer Kapitalgesellschaft zählen u.a.: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Unternehmergesellschaft (UG).
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Klauseln
In Ergänzung zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen, stellen Klauseln detaillierte oder zusätzliche versicherungsvertragliche Vereinbarungen und Bestimmungen dar. Unter den Begriff Klauseln in einer D&O Versicherung fallen zum Beispiel: Allokationsklausel, Eigenschadenklausel, Geheimhaltungsklausel, Gerichtsklausel, Insolvenzklausel, Kündigungsverzichtsklausel u.s.w.
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Konzernzugehörigkeit Konzern
Unter Konzernzugehörigkeit versteht man, dass für das Unternehmen eine einheitliche Leitung durch ein herrschendes Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe besteht. Eine Mehrheitsbeteiligung z.B. durch eine Holding reicht für eine Konzernzugehörigkeit noch nicht aus. Hierfür müssen noch weitere Kriterien erfüllt sein. Bei Beantragung einer D&O Versicherung wir manchmal die Frage nach einer Konzernzugehörigkeit gestellt und die nachfolgende Hinweise sollten bei der Beantwortung beachtet werden…Unter einheitlicher Leitung stehen Unternehmen, wenn zwischen dem Unternehmen und z.B. der Muttergesellschaft oder der Holding ein Beherrschungsvertrag besteht. Gleiches gilt wenn das Unternehmen sich verpflichtet hat, den Gesamtgewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag) oder das Unternehmen in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Umgangssprachlich wird Konzern – oft als Synonym für ein mächtiges Großunternehmen verwendet. In der Betriebswirtschaftslehre und im Handelsrecht ist aber vorher zu prüfen, ob dies auch rechtlich überhaupt als Konzern organisiert ist.
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Kündigungsverzichtsklausel
Üblicher Weise, also ohne Kündigungsverzichtsklausel, steht dem Versicherer sowie dem Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall ein Sonderkündigungsrecht laut Versicherungsvertragsgesetz § 111 VVG zu. In der Kündigungsverzichtsklausel wird festgelegt, dass im Leistungsfall der D&O Versicherer auf das Recht zur sofortigen Vertragskündigung verzichtet. Das Recht zur ordentlichen Kündigung der D&O Versicherung, zum Beispiel zum Ablauf des Versicherungsjahres, wird hiervon aber nicht berührt. So verschafft die Kündigungsverzichtsklausel dem versicherten Unternehmen bei einer absehbaren Vertragssanierung oder Vertragskündigung, im Regelfall mehr Zeit, um sich nach einer neuen D&O Versicherung umzuschauen oder mit dem bestehenden D&O Versicherer neue Konditionen zu verhandeln. Die Kündigungsverzichtsklausel stellt daher keinen generellen Verzicht des Versicherers auf die Kündigungsmöglichkeit nach einem Schadenfall dar, sondern reduziert das Risiko einer spontanen Beendigung des D&O Vertrages durch den Versicherer.
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M
M&A
Mergers & Acquisitions (M&A, deutsch: Fusionen und Übernahmen) wird als Überbegriff für Unternehmenstransaktionen verwendet, bei denen sich Firmen, Unternehmen, natürliche Personen Kapitalverflechtungen eingehen oder Gesellschaften zusammenschließen, auch bei Eigentümerwechsel und den Ankauf und Verkauf von Anteilen. Ebenso wird die Veräußerung eines vererbten Unternehmens dem Begriff “Mergers & Acquisitions” zugeordnet. Unter Mergers & Acquisitions wird beschrieben der Vorgang des: Unternehmenskaufs; Unternehmensverkaufs; Unternehmensübernahme; Unternehmenszusammenschluss (Fusion). Hauptsächlich beschäftigen sich Investmentbanken, Wirtschaftsjuristen, Wirtschaftsprüfer und spezialisierte Berater mit Menger & Acquisition und es gilt bei den Investmentbanken zu der Corporate Finanz. Allgemein kann man Mergers & Acquisitions in die drei Phasen unterteilen: Vorbereitungsphase; Transaktionsphase; Integrationsphase. In der M&A Transaktion sind folgende Schritte zu nennen: 1. Auswahl des Zielunternehmens unter Einbeziehung eines M&A Beraters; 2. Ansprache des Unternehmens oder des Eigentümer; 3. Due Diligence (DD), d. h. die sorgfältige, vollständige Prüfung des Zielunternehmen; 4. anhand der Ergebnisse der Due Diligence wird die Transaktion endgültig strukturiert; 5. Bewertung und Preisverhandlung; 6. Vertragsabschluss (signing), evtl. nach Anmeldung der Transaktion bei der Wettbewerbsbehörde (Antitrust, Kartell, Closing); 7. Eigentumsübertragung und Zahlung. Die größeren Unternehmen verfügen meist über eigene M&A-Abteilungen, diese aber trotz allem meist auf externe Dienstleister zurückgreifen. In der Öffentlichkeit stehen M&A Transaktionen meist in der Kritik, da die Käufer meist strategische Ziele verfolgen, die mit Einsparungen verbunden sind und oft Arbeitsplätze abbauen. Der M&A-Markt hat allein in Deutschland ein Volumen von 200 Mio EUR pro Jahr.
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Major shareholder-Klausel
Die Major shareholder exclution oder ins Deutsche übersetzt “der Ausschluss von Ansprüchen der Groß- bzw. Mehrheitsaktionäre und Mehrheitsgesellschafter” ist ein weiteres Instrument der freundlichen Inanspruchnahme und beschreibt eine weitere Einschränkung in der Innenverhältnisdeckung. Diese Major shareholder exclution stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum und besagt, dass ein Versicherer den Versicherungsschutz nur dann gewährt, wenn die Innenhaftungsansprüche nicht auf der Veranlassung von den Großaktionären (Major shareholder) geltend gemacht wurde. Da diese Hauptaktionäre, anders als bei den Kleinaktionären, in der Regel Einfluss auf das Unternehmen haben und somit die Personalpolitik und die Unternehmensziele beeinflussen können und sich so vor Schäden am Vermögen ihrer Aktiengesellschaft schützen. Deswegen erfolgt, vorrangig in den USA, aber auch in einigen europäischen Ländern, oftmals der Ausschluss diese Hauptaktionäre als Anspruchsteller in den D&O Versicherungs-Verträgen. Allerdings ist in Deutschland die Abgrenzung zwischen Klein -und Großaktionären sehr schwierig, wobei Anteilseigner mit einer Beteiligung von 50% am Grundkapital mit Sicherheit zu den Großaktionären einzuordnen sind und gegebenenfalls von dieser Major shareholder-Klausel betroffen sind. Der Wortlaut einer solchen Major sharholder-Klausel kann wie folgt in einigen D&O Verträgen lauten: Abweichend von… sind nicht versichert Haftpflichtansprüche, diese auf Initiative von…(Name der Person)erhoben werden, d.h. durch diese Person selbst oder auf deren Veranlassung und Weisung. Dies gilt nicht für Haftpflichtansprüche , bei denen die obengenannte Person als Aufsichtsratsmitglied tätig wird und aus rechtlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme der versicherten Person ohne Wahlmöglichkeit gezwungen ist.
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Mandat
Im Wirtschaftlichen Sinne versteht man unter einem Mandat den Auftrag oder Vollmacht zur Wahrnehmung bestimmter Interessen und Erledigung bestimmter Aufgaben in einem Unternehmen. Das Wort “Mandat” stammt vom lateinischen Wort “mandare” ab und bedeutet soviel wie beauftragen, befehlen. Nicht nur in der Wirtschaft wird der Begriff Mandat verwendet, sondern auch in einer Reihe weiterer Gebiete. Beispiele hierfür sind: für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers; für den Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung fremden Territoriums an einen Staat oder die Völkergemeinschaft; als Befugnis zu friedenserzwingenden oder -erhaltenden Militäreinsätzen, UN-Mandat; als Erlaubnis an den Zahlungsempfänger, Lastschriften einzuziehen, SEPA-Mandat. Weiterhin wird der Begriff bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe (Strafmandat, Bußgeldbescheid) verwendet.
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Maximierung der Versicherungssumme
Das bedeutet wie oft die Versicherungssumme bei mehreren Schäden im Versicherungsjahr zur Verfügung steht.
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N
Nachmeldefrist
Als Nachmeldefrist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch, meist im Rahmen der unverbrauchten Versicherungssumme des letzten Beitragsjahres, als versichert gelten. Verfallbare Nachmeldefrist: Die verfallbare Nachmeldefrist kennt man vor allem bei D&O Verträgen, denen das Claims-Made-Prinzip zu Grunde liegt. In der Regel beträgt die marktübliche Nachmeldefrist 3 Jahre. Diese kann aber auch bei einigen Anbietern ohne Prämienzuschlag 5-10 Jahre, oder gänzlich unverfallbar sein. Beim Eintritt einer bestimmten Unternehmenssituation, wie z.B. einer Neubeherrschung oder Verschmelzung, wird eine Nachmeldefrist teilweise auch in Verbindung mit einer zusätzlichen Prämienzahlung gewährt. Die für die Nachmeldefrist relevante Beendigung der D&O – Versicherung kann verschiedenste Gründe haben, z.B. Vertragsablauf ohne Verlängerung, Vertragskündigung, Insolvenz oder Versicherungswechsel. Unverfallbare Nachmeldefrist: Die unverfallbare Nachmeldefrist ist üblich bei D&O Policen, wie die persönliche D&O oder private D&O, denen das Verstoß-Prinzip zu Grunde liegt. Sie entfällt auch dann nicht, wenn nach dem Vertragsende eine neue D&O-Police abgeschlossen wird.
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Non-Profit Gesellschaften
Als Non-Profit Gesellschaften werden Gesellschaften bezeichnet, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ohne Gewinnerzielungsabsicht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Unternehmen keinen Gewinn erzielen darf, sondern vielmehr, dass die an dem Unternehmen Beteiligten nicht vom Unternehmen finanziell profitieren dürfen. Die Non-Profit-Gesellschaften sind nach ihrer Abgabenordnung zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtet, d.h zeitnah ihre erwirtschafteten Gewinne für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Non-Profit-Gesellschaften werden meist als folgende Rechtsform geführt: gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH); gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG)& Genossenschaft (eG); Verein & Stiftung. Die häufigsten Rechtsformen für Non-Profit-Gesellschaften sind Vereine, Stiftungen oder gGmbH´s. Bei den Vereinen steht die Förderung der eigenen Mitglieder (z.B. im Sport, Kunst) im Vordergrund = Gutes tun durch eigene Tätigkeit. Und bei Stiftungen und gGmbH´s liegt die Betonung auf der mittelbaren finanziellen Förderung = Gutes tun durch finanzielle Unterstützung.
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Notfallkosten
Die Notfallkosten treten z.B. auf, wenn meist noch vor Schadenmeldung beim D&O Versicherer unverzüglich notwendige Verteidigungsmaßnahmen durch einen Rechtsvertreter eingeleitet werden müssen, um Fristen für die Verteidigung oder Beweiserhebung nicht zu versäumen. Der Versicherer übernimmt diese Notfallkosten im Regelfall, wenn er im Nachhinein unverzüglich über den Schadensfall informiert wird. In Der D&O Versicherung sind solche Notfallkosten meist beitragsfrei mitversichert.
Eingereicht durch: LeCura Support
O
ODL-Mandate
Als ODL-Mandate bezeichnet man die Entsendung von eigenen Mitarbeitern in Organfunktionen fremder Unternehmen. ODL-Mandate = outside directorship liability oder auch als Fremdmandate bezeichnet, sind bei vielen D&O Versicherern bereits bedingungsgemäß mitversichert bzw., sollten nach Bedarf in der D&O Versicherung integriert werden.
Eingereicht durch: LeCura Support
P
Passiver Rechtsschutz
Der Begriff Passiver Rechtsschutz bezeichnet bei einer D&O Versicherung, dass der Versicherer, neben den Leistungen für den Schadenersatz und die Schadenregulierung, auch die Kosten für Abwehr eines unbegründeten Anspruchs trägt. “Passiv” bedeutet dabei, dass sich Leistung wie Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten auf die Abwehr eines fremden Anspruchs (z.B. vom Auftraggeber) bezieht und nicht auf die Durchsetzung eigener Ansprüche. Diese außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten sowie das damit verbundene Kostenrisiko für nicht selten langwierige Auseinandersetzungen trägt dabei im Rahmen des passiven Rechtsschutzes der D&O Versicherer. Zudem steht gerade bei spezialisierten Versicherern (wie z.B. der Hiscox) ein Expertennetzwerk von international agierenden Anwälten und Gutachtern für die Schadenbearbeitung zur Verfügung. Hinweis: Die Kosten für den passiven Rechtsschutz werden bei einigen Versicherern und Deckungskonzepten (z.B. Unternehmens D&O der R+V Versicherung) zusätzlich zur Deckungssumme für Schadenersatzzahlungen gezahlt. Die sogenannten Rechtsverteidigungskosten werden damit, nicht wie sonst üblich, der Gesamtversicherungssumme schmälernd, entnommen.
Eingereicht durch: LeCura Support
Personengesellschaft
Von einer Personengesellschaft spricht man, wenn sich mehrere natürliche und/oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, verfügt jedoch über eingeschränkte Rechtsfähigkeit und kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft haften Gesellschafter einer Personengesellschaft (mit Ausnahme Kommanditist bei der Kommanditgesellschaft) schon prinzipiell unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Die üblichen Personengesellschaften sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG, Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft (freie Berufe). Personengesellschaften sind gesellschaftsrechtlich gesehen keine juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften. Sie können aber Träger von Grundrechten sein.
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persönliche Haftung
Es haftet das Organmitglied (Manager, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist u.a.), auf dem die begangene Pflichtverletzung zurückzuführen ist, persönlich und uneingeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet auch, Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Persönliche Haftung bei GmbH: Diese Gesellschaftsform ist für Unternehmer attraktiv, da die persönliche Haftung von Geschäftsführern von GmbH`s im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist §13 Abs.2 GmbHG. Das persönliche Risiko lässt sich daher auch vom Grundsatz her auf ein Minimum reduzieren. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei einer Inanspruchnahme aus dem Innenverhältnis nach §43 Abs.2 GmbHG. Im Laufe der letzten Jahre ist in der Rechtsprechung eine steigende Tendenz ersichtlich, die eine persönliche Haftung im Außenverhältnis, bzw. eine unmittelbare Inanspruchnahme der GmbH-Geschäftsführer und GmbH-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen zulässt. Auf dem ersten Blick scheint diese Entwicklung mit dem Grundsatz »der beschränkten Haftung einer GmbH« nicht vereinbar. Jedoch zeigt sich, dass die Rechtsprechung die Haftungserweiterung auf das Privatvermögen der Verantwortlichen überwiegend in den Bereichen vorantreibt, in denen die Berufung auf eine Haftungsbeschränkung wegen pflichtwidrigen Verhaltens missbräuchlich wäre. Persönliche Haftung bei Vereinen: Der ehrenamtliche und auch der hauptamtliche Vereinsvorstand kommt in die persönliche Haftung gegenüber dem Verein oder Dritten für die Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung der Vorstandstätigkeit entstanden sind. Zwar haftet der Verein im Außenverhältnis gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für seinen Vorstand. Üblich aber als Gesamtschuldner der handelnde Vorstand und der Verein. Dies bedeutet, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer). Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands im Innenverhältnis ist schuldhaftes, vorsätzliches oder auch schon fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Bei der persönlichen Haftung gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Leitungsorganen. Alle haften gleich.
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Pflichtverletzung
Als Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Versicherung wird ein Fehlverhalten der beruflichen Tätigkeit der Organe verstanden. Dies kann auch eine Unterlassung z.B. von Aufsichts- oder Organisationspflichten sein. Pflichtverletzungen können sein: Fehlerhafte Personalauswahl und -kontrolle, Beteiligungserwerb und -veräußerung ohne hinreichende Due Diligence, Erwerb/Fortführung unrentabler Einheiten, Fehlerhafte Bilanzerstellung bei Nichtbeachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze, Organisationsmängel in der Betriebssicherheit & Produktentwicklung, Insolvenzverschleppung, Normiert sind Pflichten, Verantwortlichkeiten und Folgen exemplarisch in § 130 OWiG, § 43 GmbHG sowie im § 91 AktG und § 93 AktG.
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Private Equity
Private Equity kann man auch als außerbörsliches Eigenkapital bezeichnen. Es ist eine Form von Beteiligungskapital, welches nicht an der Börse gehandelt wird. Sehr oft kommt dieses Kapital von Kapitalbeteiligungsgesellschaften (Private Equity Gesellschaften), die sich genau auf dieses Beteiligungsform an oft mittelständischen Unternehmen und StartUps spezialisiert haben. Eine Private Equity Gesellschaft beteiligt sich in der Regel über eine begrenzte Zeit und mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an Unternehmen. Das Geschäftsmodell hier ist, nach Ablauf dieser Beteiligungszeit die Gesellschaftsanteile dann mit möglichst hohen Renditen zu veräußern. Gezielt werden hierfür Firmen ausgewählt, welche ein besonders gutes Verhältnis an Risiko und Rendite vorzuweisen haben und somit einen hohen und stabilen Cashflow besitzen.
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Private Equity Gesellschaft
Eine Private Equity Gesellschaft beteiligt sich in der Regel für einen gewissen Zeitraum mit Anteilen an kleinen bis mittelständischen, selten auch an Großunternehmen. Sie investiert mit Eigenkapital und teilweise auch mit Fachwissen. Somit verhilft sie den Unternehmen an denen sie sich als Gesellschafter beteiligt, wenn auch vordergründig aber nicht ausschließlich nur mit einer Eigenkapitalerhöhung, zu mehr Wachstum und Erfolg. Das Kapital dafür erhält sie beispielsweise von Banken, Versicherungsgesellschaften oder auch von vermögenden Privatpersonen. Nach wenigen Jahren der Beteiligung werden die Gesellschaftsanteile gewinnbringend wieder verkauft. Als Investor hat die Private Equity Gesellschaft je nach Höhe der Beteiligung auch Mitsprache- und Handlungsrecht in der Unternehmensführung. Jedoch trägt sie auch mit allen Vor- und Nachteilen die Konsequenzen aus der Unternehmensentwicklung, genauso wie jeder andere Gesellschafter auch. Daher gibt es auch für eine Private Equity Gesellschaft keine Garantie gegen den Kapitalverlust, z.B. bei Insolvenz. Aus diesem Grund wird vor einer Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft nahezu generell eine Due Diligence Prüfung durchgeführt um die wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Stärken und Schwächen eines Unternehmens genau zu analysieren und einschätzen zu können. Mehr interessante Informationen zum Thema und ein Verzeichnis deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften auf der Webseite des Bundesverbands Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (www.bvkap.de)
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Punitive Damage
Im angelsächsischen Rechtsraum verwendet man den Begriff Punitive Damages für einen dem Geschädigten zuerkannten erhöhten Schadenersatz. Dieser Schadenersatz geht über den erlittenen tatsächlichen Schaden hinaus. Für Punitive Damages gibt es im anglo-amerikanischen Recht auch den Begriff Exemplary Damages und im deutschen Rechtsraum hat sich dafür der Begriff Strafschadensersatz eingebürgert. Für weitere Erläuterungen schauen Sie bitte unter Exemplary Damages nach.
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Q
Quotenregelung
Die Quotenregelung wird auch als Eigenschadenklausel bezeichnet. Die als Quotenregelung bezeichnete Verfahrensweise der Entschädigungsreduzierung hat den Hintergrund, die Versicherungsleistung bei Schadenfällen der Innenhaftung entsprechend der Beteiligung von Gesellschaftern einzuschränken.
Eingereicht durch: LeCura Support
R
Räumlicher Geltungsbereich der D&O
Im Bereich einer D&O Versicherung ist der geographische Geltungsbereich von D&O Police zu D&O Police oft unterschiedlich. Nicht jeder Versicherer bietet tatsächlich uneingeschränkte weltweite Deckung und nicht jedes Unternehmen oder jedes Organ benötigt einen uneingeschränkten räumlichen Geltungsbereich der D&O Versicherung. Auch wenn in den meisten Policen von einem weltweiten Versicherungsschutz gesprochen wird, schließt doch mancher D&O Versicherer Common-Law-Länder aus oder bedarf hierfür zumindest eines gesonderten Einschlusses, um den räumlichen Geltungsbereich nicht einzuschränken. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob ein wirklicher weltweiter räumlicher Geltungsbereich benötigt wird oder der Ausschluss der Common-Law-Länder eher unproblematisch ist. Nähere Informationen finden sie auch unter Common-Law.
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Renewal – Vertragsverlängerung
Renewal ist der englische Begriff für eine Vertragsverlängerung zum Versicherungsablauf (Hauptfälligkeit), meist unter bestimmten Auflagen an die Versicherungsnehmerin. Einige Versicherer aus dem anglo-amerikanischen oder angelsächsischen Raum vereinbaren einen automatischen Vertragsauslauf bei Jahresverträgen, wenn es nicht zum Renewal kommt. Diese Vertragsverlängerung erfordert in der Regel die Einreichung von Unterlagen durch die Versicherungsnehmerin (z.B. aktueller Geschäftsbericht, Bilanz, Lagebericht, Fragebögen). Erfolgt diese Einreichung zur Risikobeurteilung nicht, erlischt der Versicherungsvertrag automatisch zur Hauptfälligkeit und es erfolgt kein Renewal bzw. keine Vertragsverlängerung. In D&O Verträgen deutscher Versicherer gibt es keine Klauseln wie die des Renewal. Eine Jahresmeldung (D&O Police) ist aber dennoch notwendig. Erfolgt diese nicht, erlischt im Gegensatz zur Regelung des Renewal nicht automatisch die Versicherungspolice. Die Versicherungsnehmerin wird sich aber eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten anrechnen lassen müssen.
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Reputationsschäden
Leidet durch einen D&O Versicherungsfall die Reputation einer versicherten Person, spricht man von einem Reputationsschaden. Reputation ist dabei die Bezeichnung für die Grundbedeutung des Rufes (veraltet: dem Leumund). Da die Reputation zum immateriellen Vermögen der versicherten Person zählt, werden notwendige Kosten zur Beseitigung oder Eindämmung der Reputationsschäden, wie z.B. ein Public-Relations-Berater, meist von der D&O Versicherung übernommen. Bei der Übernahme von Reputationsschäden ist aber gelegentlich ein Sublimit oder eine Höchstgrenze der jeweiligen D&O Police zu beachten. Für Reputationsschäden von Unternehmen oder Organisationen ist seit kurzem auch ein Versicherungsprodukt am deutschen Markt verfügbar.
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Retirement Cover
Retirement Cover innerhalb einer D&O Versicherung soll sicherstellen, dass alters- oder krankheitsbedingt ausgeschiedene Manager selbst dann noch D&O- Schutz haben, wenn der Versicherungsvertrag von ihrem Nachfolger gekündigt oder die Versicherungssumme inzwischen verbraucht wurde. Es ist bei Retirement Cover aber zu beachten, dass, sofern diese Klausel überhaupt Bestandteil der D&O Police ist, in vielen Fällen recht geringe Versicherungssummen bzw. Höchstgrenzen hierfür vorgesehen sind. Daher ist Retirement Cover oft keine verlässliche Größe für D&O Versicherungsschutz auch nach Beendigung des Mandates. Eine Deckung über eine persönliche D&O Versicherung für ausgeschiedene Organe ist in jedem Fall zu prüfen bzw. zu empfehlen.
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Rückwärtsdeckung
Eine Rückwärtsdeckung, oder auch Rückwärtsversicherung genannt, bezeichnet D&O Versicherungsschutz für den Zeitraum vor dem eigentlichen Vertragsbeginn. Durch eine Rückwärtsdeckung gelten auch Inanspruchnahmen mitversichert, die auf einem Tatbestand vor Vertragsbeginn der D&O Police beruhen und für die bis zum Versicherungsbeginn keine Inanspruchnahme erfolgte.
Eingereicht durch: LeCura Support
S
Sublimit
Die von der eigentlichen Versicherungssumme abweichende Obergrenze einer Maximalentschädigung bezeichnet man als Sublimit. Da in D&O Versicherungen sehr oft individuell abweichende und selten einheitliche Versicherungssummen vereinbart werden, ist das Sublimit hier oft prozentual von der Gesamtversicherungssumme. Sehr oft wird fälschlich angenommen, ein Sublimit wäre eine zusätzliche Versicherungssumme. Dem ist nicht so, ein Sublimit wird der vereinbarten Gesamtdeckungssumme entnommen.
Eingereicht durch: LeCura Support
Subsidiaritätsklausel
Eine Subsidiaritätsklausel, oder auch Subsidiaritätsdeckung genannt, bedeutet, dass die Leistungen der D&O Versicherung nachrangig (subsidiär) nach einem weiterhin bestehenden oder vorrangig leistenden Vertrag erbracht werden. Besteht also über einen anderen Versicherungsvertrag auch eventuell nur teilweise Versicherungsschutz, so tritt die subsidiäre D&O Versicherung erst dann ein, wenn die Leistungen des anderen Vertrages erschöpft, aufgebraucht oder nicht vorgesehen sind.
Eingereicht durch: LeCura Support
T
Trennungsklausel
In angelsächsischen oder anglo-amerikanischen Deckungskonzepten ist eine Trennungsklausel keine Seltenheit. Diese Trennungsklausel, auch Kündigungsklausel genannt, hält den Versicherungsschutz bei Innenhaftungsansprüchen für die Versicherungsnehmerin so lange zurück, bis diese sich vom in die Haftung genommenen Organmitglied getrennt hat. Eine Trennungsklausel ist heute und besonders bei deutschen Deckungskonzepten unüblich.
Eingereicht durch: LeCura Support
U
Umstandsmeldung
Eine vorsorgliche Umstandsmeldung kennen vor allem D&O Policen, denen das Claims-Made-Prinzip zu Grunde liegt. Eine Umstandsmeldung ist keine Schadensmeldung.
Eingereicht durch: LeCura Support
V
Verstoßprinzip
Im Gegensatz zu dem bei der Unternehmens-D&O-Versicherung üblichen Claims-made-Prinzip wird für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die persönliche D&O das sogenannte Verstoßprinzip angewandt. Nach dem Verstoßprinzip tritt der Versicherungsfall mit der Pflichtverletzung bzw. dem beruflichen Versehen/Irrtum/Fehler ein, der den Haftpflichtanspruch auslöst und nach sich zieht. Für die Versicherungsleistung ist es von großer Wichtigkeit, ob dem D&O Vertrag das Claims-made-Prinzip oder das Verstoßprinzip zu Grunde liegt. Beim Verstoßprinzip muss die Pflichtverletzung bzw. das berufliche Versehen/Irrtum/Fehler im Vertragszeitraum erfolgt sein, unabhängig davon, wann die tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt. Das Verstoßprinzip gewährleistet, dass auch insbesondere nach Ausscheiden aus dem Unternehmen und über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus eine unbegrenzte Nachmeldefrist und damit fortdauernder Versicherungsschutz für den Vertragszeitraum besteht. Zum Vergleich kommt es beim Claims-made-Prinzip hingegen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, ob der Zeitpunkt erst nach dem Ausscheiden des Verantwortlichen aus dem Unternehmen oder dem Ende des Versicherungsvertrages liegt.
Eingereicht durch: LeCura Support
Vorsatz
Direkter Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, ist zwar nach 823 BGB (1) zum Schadenersatz verpflichtet, hat aber in aller Regel auch durch die D&O Versicherung keinen Versicherungsschutz. Bedingter Vorsatz oder indirekter Vorsatz: Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) oder indirekten Vorsatz (auch Eventualvorsatz genannt) wird ein möglicher erkannter rechtswidriger Erfolg vom Verursacher billigend in Kauf genommen. Für die meisten D&O Versicherungen heißt diese Formulierung im Zusammenhang mit den üblichen Versicherungsbedingungen, dass auch die Pflichtverletzungen auf Unternehmensebene mitversichert sind, bei denen die versicherte Person unter objektiver Abwägung aller Umstände annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben.
Eingereicht durch: LeCura Support
Vorsorgliche Umstandsmeldung
Bei der vorsorglichen Umstandsmeldung besteht die Möglichkeit, eine Pflichtverletzung vorsorglich dem Versicherer zu melden, um die gegenwärtige Versicherungssumme und die vereinbarten Versicherungsbedingungen für einen eventuell daraus resultierenden Schadenersatzanspruch zu reservieren und zu sichern. Diese vorsorgliche Umstandsmeldung wird auch im englischsprachigen Rechtsgebiet als Notice of Circumstance bezeichnet. Eine Umstandsmeldung ist im Hauptsächlichen eine Sicherungsfunktion der Unternehmens D&O Versicherung. Die persönliche D&O, oder auch private D&O genannt, benötigt auf Grund des Verstoß- Prinzips diese Möglichkeit der Sicherung von aktuellen Vertragsbedingungen für einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht.
Eingereicht durch: LeCura Support
W
Wording
Das englische Wort Wording bezeichnet die (geschriebenen) Versicherungsbedingungen.
Eingereicht durch: LeCura Support
Wrongful employment practices
Bei Wrongful employment practices handelt es sich um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Angestelltenverhältnissen, z.B. das rechtswidrige Beendigen des Arbeitsverhältnisses.
Eingereicht durch: LeCura Support
Z
Zurechnungsklausel
Die Zurechnungsklausel besagt im Regelfall, dass der versicherten Person keine Nachteile durch Kenntnis über das Verhalten oder Verschulden einer andere versicherte Personen angerechnet werden. Die weitläufigen Folgen dieser Klausel sind in der deutschen Rechtsprechung aber noch umstritten. Durch die Zurechnungsklausel kann der nach §152 VVG generell ausgeschlossene Vorsatz wieder zum versicherten Tatbestand werden.