Es gibt 7 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben A beginnen.
A
Abwehrkosten
Abwehrkosten entstehen für außergerichtlicher und gerichtlicher Prüfung sowie Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die gegen die versicherte Person gestellt wurden. Unter Abwehrkosten fallen unter anderem: Anwaltshonorare; Zeugenkosten; Sachverständigenkosten; Gerichtskosten; Kosten für Schadenermittlung; Kosten für Schadenminderung. Wie bei einer Haftpflichtversicherung üblich, übernimmt der D&O Versicherer die anfallenden Abwehr -oder Verfahrenskosten, wenn er nach Prüfung feststellt, dass der Vorwurf bzw. die gestellte Forderung nicht berechtigt ist. Diese Abwehr übernimmt der D&O Versicherer oder ein Anwalt Ihrer Wahl. Die aufzuwendenden Abwehrkosten werden der D&O Versicherungssumme entnommen bzw. stehen mit einem zusätzlichen Abwehrkostenzusatzlimit zur Verfügung. Siehe dazu Begriff Abwehrkostenzusatzlimit.
Eingereicht durch: LeCura.de Support
Abwehrkostenzusatzlimit
Je nach D&O Versicherer und D&O Vertragsform wird ein zusätzliches und beitragsfreies Limit zwischen 10%, 25% und 100% der Versicherungssumme oder sogar in unbegrenzter Höhe für reine Abwehrkosten zur D&O Versicherungssumme bereit gestellt. Dies entweder grundsätzlich, oder an die Bedingung gebunden, wenn die D&O Versicherungssumme erschöpft ist. Hier wird prozentual von der Hauptversicherungssumme eine Mehrleistung über die D&O Versicherungssumme hinaus für die reinen Abwehrkosten geboten. Hohe Abwehrkosten entstehen sehr schnell, nicht erst bei Forderungen im siebenstelligen Bereich. Diese können sehr schnell und noch bevor überhaupt ein berechtigter Schaden entschädigt wurde, zu einem Verbrauch der Versicherungssumme führen. Ein Abwehrkostenzusatzlimit hilft dem Verbrauch vorzubeugen bzw. diesen aufzuschieben um einen möglichst großen Teil der Versicherungssumme für die Freistellung der Unternehmensleiter von Haftungsansprüchen zu sichern.
Eingereicht durch: LeCura Support
AGG-Deckung
Die AGG-Deckung bezeichnet den Zusatzbaustein oder besonderen Einschluss einiger D&O Versicherungen, der auch Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Bereich des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) mit in den D&O Versicherungsschutz einschließt. Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche können bei Benachteiligungen, Belästigungen von Beschäftigten, Bewerbern oder Dritten entstehen. Auch bei Allgemeiner Haftpflicht, Betriebs- u. Berufshaftpflicht kann man die AGG- Deckung einschließen lassen. Den Preis einer D&O Versicherung mit AGG-Deckung erfahren Sie im D&O Versicherung Vergleich.
Eingereicht durch: LeCura Support
Allokationsklausel
Die Allokationsklausel in D&O Policen beschreibt Mischfallregelungen bei Haftungsansprüchen. Hierbei wird eine Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Sachverhalten, versicherten oder nicht versicherten juristischer Personen vorgenommen. Ebenso zwischen Ansprüchen gegen die Versicherungsnehmerin auf der einen Seite und der versicherten Person auf der anderen Seite. Nach der Haftungsquote gelten die Anteile der entstehenden Kosten im Rahmen der D&O Versicherung als mitversichert. Der D&O Versicherer übernimmt die im Rahmen der Allokationsklausel entstandenen Abwehrkosten bzw. einstandspflichtige Vermögensschäden entsprechend der auf ihn entfallenden Haftungsquote.
Eingereicht durch: LeCura Support
Anspruchserhebungsprinzip
Beim Anspruchserhebungsprinzip wird der Versicherungsanspruch gegen den Versicherer durch erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person ausgelöst (siehe hierzu auch Claims-Made-Prinzip ). Das Anspruchserhebungsprinzip hat zur Folge, dass die Modalitäten des Versicherungsschutzes (z.B. Versicherungssumme, Selbstbehalt) von den D&O Versicherungsbedingungen abhängen, welche zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung gelten und nicht von denen, die zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung galten. Daher genießen beim Anspruchserhebungsprinzip auch solche Pflichtverletzungen Versicherungsschutz, die vor der Versicherungszeit begangen wurden (sogenannte Rückwärtsdeckung). Desweiteren ist beim Anspruchserhebungsprinzip aber auch zu beachten, dass nicht grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, wenn erst nach Ablauf des Vertrages der Anspruch gegen versicherte Personen erhoben wird.
Eingereicht durch: LeCura Support
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht betrifft Versicherungsnehmer/-in oder auch ihre Organe. Diese müssen vertragsgemäß besonders die Risikoveränderungen für das Unternehmen und die jährliche Meldung der Risikosituation an den Versicherer melden. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind bekannte Schäden, Anspruchsstellungen, Pflichtverletzungen oder auch rechtskräftige oder anhängige Verfahren gemeint, die Versicherungsnehmer/-in bei Beantragung einer D&O Versicherung als vorvertragliche Anzeigepflicht mitteilen müssen.
Eingereicht durch: LeCura Support
Außenhaftung und Außenansprüche
Unter den Begriffen Außenhaftung und Außenansprüche werden in der D&O Versicherung Haftungsansprüche Dritter (außerhalb des Unternehmens stehenden Personen) verstanden, welche gegen versicherte Personen gestellt werden. Dritte können beispielsweise sein: Lieferanten, Kunden, Wettbewerber oder auch das Finanzamt bzw. der Insolvenzverwalter. In erster Linie werden hier meist Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen gestellt. Für die Organe, deren Unternehmen nicht über eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht verfügen, wird die Außenhaftung bzw. gestellte Außenansprüche ebenso schnell von großer Bedeutung wie meist auch im Insolvenzfall des Unternehmens.