Es gibt 3 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben E beginnen.
E
E&O Versicherung
Eine E&O Versicherung deckt Schäden ab, die aus fehlerhafter Prospekterstellung, Verletzung der Sorgfaltspflicht oder einer mangelhaften Anlageberatung bzw. Anlagebetreuung resultieren können. Das Kürzel E&O steht für Errors and Omissions. Eine E&O-Police sichert z.B. emissionsbegleitende Institute und ihre Führungskräfte gegen Schadenersatzansprüche aus dem operativen Geschäft ab. Versehentlich falsche Angaben in Börsenzulassungsprospekten oder Anlegerprospekten sind nur zwei der häufigen Schadensbeispiele. Für einen vollständigen Schutz der Organe sollte die E&O Versicherung mit einer D&O Versicherung kombiniert werden.
Eingereicht durch: LeCura Support
Eigenschadenklausel
Viele, vor allem ältere D&O-Versicherungsbedingungen, beinhalten eine so genannte Eigenschadenklausel. Diese Klausel regelt prozentual den D&O Versicherungsschutz zu den Beteiligungsverhältnissen versicherter Personen. Durch die Eigenschadenklausel sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen eine versicherte Person oft nur teilweise bzw. nicht gedeckt, sofern diese auch bedeutsame Inhaberanteile am Unternehmen hält. Übliche Abgrenzungen für Eigenschäden bei der D&O Versicherung sind 25% und 50% Gesellschafteranteile an der Versicherungsnehmerin. Wobei einige D&O Versicherer auch auf eine Eigenschadenklausel komplett verzichten. Bei der Auswahl einer D&O Versicherung ist hier daher besondere Aufmerksamkeit gefragt. Dieser mögliche Risikoausschluss bedeutet bei einigen D&O Anbietern praktisch, dass Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen auch automatisch Veränderungen im Deckungsumfang der D&O-Police nach sich ziehen. Andere D&O Anbieter verzichten wieder generell auf eine Eigenschadenklausel und die Anrechnung von Inhaberanteilen auf den Versicherungsschutz. Weitere Informationen auch unter dem Stichwort Innenverhältnisdeckung.
Eingereicht durch: LeCura Support
Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Eine persönliche D&O Versicherung und auch die Unternehmens-D&O Versicherung beschränken für gewöhnlich den Versicherungsschutz ohne ” Erweiterter Vermögensschadenbegriff ” auf die Definition, die im allgemeinen Haftpflichtbereich für Vermögensschäden üblich ist. Also jeder Schaden, der wie auch alle D&O Versicherer formulieren…..weder in der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen (Personenschaden) noch in der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden) besteht, noch sich aus solchen Schäden herleitet (Folgeschaden)……. Unter der Definition Erweiterter Vermögensschadenbegriff wird zusätzlich verstanden: Wenn bei einem Folgeschaden die dem Versicherungsfall zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den Folgeschaden ursächlich ist, oder aber auch der Personen- oder Sachschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen, sondern bei einem Dritten eintritt, und die Versicherungsnehmerin oder ein Tochterunternehmen dadurch einen Folgeschaden erleidet, der über den Ausgleich des bei dem Dritten eingetretenen Personen- oder Sachschadens hinausgeht. Als erweiterter Vermögensschadenbegriff wird daher eine Präzisierung der Definition des Vermögensschadenbegriffes bezeichnet und ist mittlerweile bei fast allen D&O Versicherern in Neuverträgen üblich. Ein erweiterter Vermögensschadenbegriff sollte in bestehenden D&O Policen geprüft und ggfs. nachträglich vereinbart werden.