Es gibt 6 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben G beginnen.
G
Gefahrerhöhungen
Als Gefahrerhöhungen werden Risikoänderungen des Unternehmens bezeichnet, die nach dem Vertragsabschluss entstehen. Zu anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen gehören z.B. Veränderungen in der Anteilseignerstruktur des Unternehmens, Gründungen oder Erwerb von Tochtergesellschaften, Emission oder Privatplatzierung von Wertpapieren oder auch der Börsengang des Unternehmens. Für eine persönliche D&O sind Veränderungen im Mandat, wie z.B. der Unternehmenswechsel oder Funktionswechsel, unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung an den D&O-Versicherer, so muss er unter Umständen im Schadensfall nicht leisten. Neben anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen gibt es auch die vertragliche Anzeigepflicht. Diese beinhaltet beispielsweise auch die jährliche Meldung der Unternehmenskennzahlen an den D&O Versicherer. Unterbleibt diese, ist der Versicherungsschutz in Gefahr.
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Gehaltsfortzahlung
Unter Gehaltsfortzahlung einer D&O Versicherung versteht man die Übernahme des persönlichen Einkommens durch den D&O Versicherer. Die Gehaltsfortzahlung wird für einen bestimmten Zeitraum geleistet und umfasst die dienstvertraglich vereinbarten Gehaltsansprüche des versicherten Organs. Grundvoraussetzung für die Gehaltsfortzahlung durch den D&O Versicherer ist, dass diese aufgrund behaupteter Ansprüche durch das Unternehmen aufgerechnet worden sind. Obwohl einige meist ausländische Versicherer diesen Baustein als Sublimit anbieten, ist die Gehaltsfortzahlung in der D&O Versicherung umstritten und steuerlich bedenklich.
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Geheimhaltungsklausel
Im Rahmen einer D&O Versicherung ist eine Geheimhaltungsklausel die vertragliche Verpflichtung der versicherten Person, das Bestehen einer D&O- Versicherung nicht öffentlich anzuzeigen. Die Geheimhaltungsklausel wird aktuell für die persönliche D&O Versicherung vereinbart. In unserem D&O Versicherung Vergleich führen wir auch D&O Deckungskonzepte, welche die Geheimhaltungsklausel beinhalten. Hinter der Geheimhaltungsklausel steht eine wichtige Erkenntnis. Bei öffentlicher Bekanntgabe von D&O Versicherungsschutz ist die versicherte Person oft Erster bei der Inanspruchnahme und potentielles Ziel von Ansprüchen. Der Anspruchsteller hat durch die gesamtschuldnerische Haftung die freie Wahl der Inanspruchnahme. Verständlicher Weise zielt dieser dann auf die größtmögliche Liquidität für seinen Anspruch und nicht auf den Verursacher. Die Geheimhaltungsklausel der persönlichen D&O Versicherung bedeutet daher nicht nur eine vertragliche Obliegenheit, sondern liegt auch im Interesse von D&O Versicherer und versicherter Person.
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Gerichtsklausel – Öffentlichkeitsklausel
Die Gerichtsklausel beschränkt den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den Zeitpunkt, wo die Klage gegen die versicherte Person anhängig oder gerichtlich festgestellt ist. Der Versicherungsnehmerin ist der Gang an die Öffentlichkeit aufgezwungen, da bei vereinbarter Gerichtsklausel der Versicherungsschutz meist von der Pflicht zur Klageeinreichung abhängt. Eine Gerichtsklausel wird heute aber nur noch selten vereinbart, da es sinnvoller ist, bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung aktiv zu werden. Die Gerichtsklausel wird auch als Öffentlichkeitsklausel bezeichnet.
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gesamtschuldnerische Haftung
Die gesamtschuldnerische Haftung bei der Organhaftung, auch solidarische Managerhaftung genannt, besagt, dass alle Leitungsorgane gemeinsam für Managementfehler haften und unabhängig vom Verschulden gemeinschaftlich zur Verantwortung gezogen werden können. Einer haftet für Alle und Alle haften für Einen, so der gesetzliche Haftungsgrundsatz. Durch dieses Gesamtverantwortungsprinzip kann sich der Anspruchsteller heraussuchen, bei welchem Leitungsorgan er komplett oder teilweise die Schadenersatzforderung stellt und beitreibt ( §421 BGB Gesamtschuldner). Eine eventuelle Ressortverantwortlichkeit bleibt dabei bedeutungslos und die gesamtschuldnerische Haftung greift auch für die Aufsichtsfunktionen (Kontrollversagen) der Organe.
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Gesetzlicher Selbstbehalt
Das \”Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung\” (VorstAG) sieht bei Vorständen einer Aktiengesellschaft einen gesetzlichen Selbstbehalt bei Managementfehlern vor. Sollte das Unternehmen zum Schutz ihrer Organe eine D&O-Versicherung abschließen, so ist zwingend ein Selbstbehalt für die Vorstandsmitglieder zu vereinbaren. ( §93 Abs.2 Satz3 AktG ). Mit der Schaffung dieser Vorschrift und des damit verbunden gesetzlichen Selbstbehaltes wollte der Gesetzgeber die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Ergänzung zu § 76 Abs. 1 AktG dazu anhalten, ihr Unternehmen mit der Sorgfalt zu leiten. Die Höhe des gesetzlichen Selbstbehaltes ist im §93 Abs.2 Satz3 AktG geregelt und beträgt mindestens 10 Prozent des Schadens bis maximal die Höhe der eineinhalbfachen festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitgliedes. Ein gesetzlicher Selbstbehalt kann mit einer persönlichen D&O Versicherung oder einer persönlichen Zusatzdeckung zur Unternehmens-D&O, der sogenannten \”Selbstbehalts-Versicherung\”, separat wieder ausgeschlossen werden. Für andere Gesellschaftsformen wie GmbH´s, Vereine, Genossenschaften etc. gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt nicht.