Es gibt 4 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben K beginnen.
K
Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, bei der die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Da folglich nicht die persönliche Mitarbeit eventueller Gesellschafter im Vordergrund steht, beschränkt sich bei einer Kapitalgesellschaft vom Grundsatz her auch die Haftung auf das Gesellschaftskapital. Die Kapitalgesellschaft ist nach ihrer Eintragung im Handelsregister eine juristische Person, deren Mitglieder einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Mitglieder der Kapitalgesellschaft handeln im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht mit ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit, sondern mit der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zur Personengesellschaft ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ohne Einlage von Kapital demzufolge nicht möglich. Zu einer Kapitalgesellschaft zählen u.a.: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Unternehmergesellschaft (UG).
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Klauseln
In Ergänzung zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen, stellen Klauseln detaillierte oder zusätzliche versicherungsvertragliche Vereinbarungen und Bestimmungen dar. Unter den Begriff Klauseln in einer D&O Versicherung fallen zum Beispiel: Allokationsklausel, Eigenschadenklausel, Geheimhaltungsklausel, Gerichtsklausel, Insolvenzklausel, Kündigungsverzichtsklausel u.s.w.
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Konzernzugehörigkeit Konzern
Unter Konzernzugehörigkeit versteht man, dass für das Unternehmen eine einheitliche Leitung durch ein herrschendes Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe besteht. Eine Mehrheitsbeteiligung z.B. durch eine Holding reicht für eine Konzernzugehörigkeit noch nicht aus. Hierfür müssen noch weitere Kriterien erfüllt sein. Bei Beantragung einer D&O Versicherung wir manchmal die Frage nach einer Konzernzugehörigkeit gestellt und die nachfolgende Hinweise sollten bei der Beantwortung beachtet werden…Unter einheitlicher Leitung stehen Unternehmen, wenn zwischen dem Unternehmen und z.B. der Muttergesellschaft oder der Holding ein Beherrschungsvertrag besteht. Gleiches gilt wenn das Unternehmen sich verpflichtet hat, den Gesamtgewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag) oder das Unternehmen in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Umgangssprachlich wird Konzern – oft als Synonym für ein mächtiges Großunternehmen verwendet. In der Betriebswirtschaftslehre und im Handelsrecht ist aber vorher zu prüfen, ob dies auch rechtlich überhaupt als Konzern organisiert ist.
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Kündigungsverzichtsklausel
Üblicher Weise, also ohne Kündigungsverzichtsklausel, steht dem Versicherer sowie dem Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall ein Sonderkündigungsrecht laut Versicherungsvertragsgesetz § 111 VVG zu. In der Kündigungsverzichtsklausel wird festgelegt, dass im Leistungsfall der D&O Versicherer auf das Recht zur sofortigen Vertragskündigung verzichtet. Das Recht zur ordentlichen Kündigung der D&O Versicherung, zum Beispiel zum Ablauf des Versicherungsjahres, wird hiervon aber nicht berührt. So verschafft die Kündigungsverzichtsklausel dem versicherten Unternehmen bei einer absehbaren Vertragssanierung oder Vertragskündigung, im Regelfall mehr Zeit, um sich nach einer neuen D&O Versicherung umzuschauen oder mit dem bestehenden D&O Versicherer neue Konditionen zu verhandeln. Die Kündigungsverzichtsklausel stellt daher keinen generellen Verzicht des Versicherers auf die Kündigungsmöglichkeit nach einem Schadenfall dar, sondern reduziert das Risiko einer spontanen Beendigung des D&O Vertrages durch den Versicherer.