Es gibt 7 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben P beginnen.
P
Passiver Rechtsschutz
Der Begriff Passiver Rechtsschutz bezeichnet bei einer D&O Versicherung, dass der Versicherer, neben den Leistungen für den Schadenersatz und die Schadenregulierung, auch die Kosten für Abwehr eines unbegründeten Anspruchs trägt. “Passiv” bedeutet dabei, dass sich Leistung wie Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten auf die Abwehr eines fremden Anspruchs (z.B. vom Auftraggeber) bezieht und nicht auf die Durchsetzung eigener Ansprüche. Diese außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten sowie das damit verbundene Kostenrisiko für nicht selten langwierige Auseinandersetzungen trägt dabei im Rahmen des passiven Rechtsschutzes der D&O Versicherer. Zudem steht gerade bei spezialisierten Versicherern (wie z.B. der Hiscox) ein Expertennetzwerk von international agierenden Anwälten und Gutachtern für die Schadenbearbeitung zur Verfügung. Hinweis: Die Kosten für den passiven Rechtsschutz werden bei einigen Versicherern und Deckungskonzepten (z.B. Unternehmens D&O der R+V Versicherung) zusätzlich zur Deckungssumme für Schadenersatzzahlungen gezahlt. Die sogenannten Rechtsverteidigungskosten werden damit, nicht wie sonst üblich, der Gesamtversicherungssumme schmälernd, entnommen.
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Personengesellschaft
Von einer Personengesellschaft spricht man, wenn sich mehrere natürliche und/oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, verfügt jedoch über eingeschränkte Rechtsfähigkeit und kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft haften Gesellschafter einer Personengesellschaft (mit Ausnahme Kommanditist bei der Kommanditgesellschaft) schon prinzipiell unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Die üblichen Personengesellschaften sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG, Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft (freie Berufe). Personengesellschaften sind gesellschaftsrechtlich gesehen keine juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften. Sie können aber Träger von Grundrechten sein.
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persönliche Haftung
Es haftet das Organmitglied (Manager, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist u.a.), auf dem die begangene Pflichtverletzung zurückzuführen ist, persönlich und uneingeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet auch, Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Persönliche Haftung bei GmbH: Diese Gesellschaftsform ist für Unternehmer attraktiv, da die persönliche Haftung von Geschäftsführern von GmbH`s im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist §13 Abs.2 GmbHG. Das persönliche Risiko lässt sich daher auch vom Grundsatz her auf ein Minimum reduzieren. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei einer Inanspruchnahme aus dem Innenverhältnis nach §43 Abs.2 GmbHG. Im Laufe der letzten Jahre ist in der Rechtsprechung eine steigende Tendenz ersichtlich, die eine persönliche Haftung im Außenverhältnis, bzw. eine unmittelbare Inanspruchnahme der GmbH-Geschäftsführer und GmbH-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen zulässt. Auf dem ersten Blick scheint diese Entwicklung mit dem Grundsatz »der beschränkten Haftung einer GmbH« nicht vereinbar. Jedoch zeigt sich, dass die Rechtsprechung die Haftungserweiterung auf das Privatvermögen der Verantwortlichen überwiegend in den Bereichen vorantreibt, in denen die Berufung auf eine Haftungsbeschränkung wegen pflichtwidrigen Verhaltens missbräuchlich wäre. Persönliche Haftung bei Vereinen: Der ehrenamtliche und auch der hauptamtliche Vereinsvorstand kommt in die persönliche Haftung gegenüber dem Verein oder Dritten für die Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung der Vorstandstätigkeit entstanden sind. Zwar haftet der Verein im Außenverhältnis gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für seinen Vorstand. Üblich aber als Gesamtschuldner der handelnde Vorstand und der Verein. Dies bedeutet, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer). Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands im Innenverhältnis ist schuldhaftes, vorsätzliches oder auch schon fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Bei der persönlichen Haftung gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Leitungsorganen. Alle haften gleich.
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Pflichtverletzung
Als Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Versicherung wird ein Fehlverhalten der beruflichen Tätigkeit der Organe verstanden. Dies kann auch eine Unterlassung z.B. von Aufsichts- oder Organisationspflichten sein. Pflichtverletzungen können sein: Fehlerhafte Personalauswahl und -kontrolle, Beteiligungserwerb und -veräußerung ohne hinreichende Due Diligence, Erwerb/Fortführung unrentabler Einheiten, Fehlerhafte Bilanzerstellung bei Nichtbeachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze, Organisationsmängel in der Betriebssicherheit & Produktentwicklung, Insolvenzverschleppung, Normiert sind Pflichten, Verantwortlichkeiten und Folgen exemplarisch in § 130 OWiG, § 43 GmbHG sowie im § 91 AktG und § 93 AktG.
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Private Equity
Private Equity kann man auch als außerbörsliches Eigenkapital bezeichnen. Es ist eine Form von Beteiligungskapital, welches nicht an der Börse gehandelt wird. Sehr oft kommt dieses Kapital von Kapitalbeteiligungsgesellschaften (Private Equity Gesellschaften), die sich genau auf dieses Beteiligungsform an oft mittelständischen Unternehmen und StartUps spezialisiert haben. Eine Private Equity Gesellschaft beteiligt sich in der Regel über eine begrenzte Zeit und mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an Unternehmen. Das Geschäftsmodell hier ist, nach Ablauf dieser Beteiligungszeit die Gesellschaftsanteile dann mit möglichst hohen Renditen zu veräußern. Gezielt werden hierfür Firmen ausgewählt, welche ein besonders gutes Verhältnis an Risiko und Rendite vorzuweisen haben und somit einen hohen und stabilen Cashflow besitzen.
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Private Equity Gesellschaft
Eine Private Equity Gesellschaft beteiligt sich in der Regel für einen gewissen Zeitraum mit Anteilen an kleinen bis mittelständischen, selten auch an Großunternehmen. Sie investiert mit Eigenkapital und teilweise auch mit Fachwissen. Somit verhilft sie den Unternehmen an denen sie sich als Gesellschafter beteiligt, wenn auch vordergründig aber nicht ausschließlich nur mit einer Eigenkapitalerhöhung, zu mehr Wachstum und Erfolg. Das Kapital dafür erhält sie beispielsweise von Banken, Versicherungsgesellschaften oder auch von vermögenden Privatpersonen. Nach wenigen Jahren der Beteiligung werden die Gesellschaftsanteile gewinnbringend wieder verkauft. Als Investor hat die Private Equity Gesellschaft je nach Höhe der Beteiligung auch Mitsprache- und Handlungsrecht in der Unternehmensführung. Jedoch trägt sie auch mit allen Vor- und Nachteilen die Konsequenzen aus der Unternehmensentwicklung, genauso wie jeder andere Gesellschafter auch. Daher gibt es auch für eine Private Equity Gesellschaft keine Garantie gegen den Kapitalverlust, z.B. bei Insolvenz. Aus diesem Grund wird vor einer Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft nahezu generell eine Due Diligence Prüfung durchgeführt um die wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Stärken und Schwächen eines Unternehmens genau zu analysieren und einschätzen zu können. Mehr interessante Informationen zum Thema und ein Verzeichnis deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften auf der Webseite des Bundesverbands Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (www.bvkap.de)
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Punitive Damage
Im angelsächsischen Rechtsraum verwendet man den Begriff Punitive Damages für einen dem Geschädigten zuerkannten erhöhten Schadenersatz. Dieser Schadenersatz geht über den erlittenen tatsächlichen Schaden hinaus. Für Punitive Damages gibt es im anglo-amerikanischen Recht auch den Begriff Exemplary Damages und im deutschen Rechtsraum hat sich dafür der Begriff Strafschadensersatz eingebürgert. Für weitere Erläuterungen schauen Sie bitte unter Exemplary Damages nach.