Major sharholder-Klausel
Die Major shareholder exclution oder ins Deutsche übersetzt “der Ausschluss von Ansprüchen der Groß- bzw. Mehrheitsaktionäre und Mehrheitsgesellschafter” ist ein weiteres Instrument der freundlichen Inanspruchnahme und beschreibt eine weitere Einschränkung in der Innenverhältnisdeckung. Diese Major shareholder exclution stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum und besagt, dass ein Versicherer den Versicherungsschutz nur dann gewährt, wenn die Innenhaftungsansprüche nicht auf der Veranlassung von den Großaktionären (Major shareholder) geltend gemacht wurde. Da diese Hauptaktionäre, anders als bei den Kleinaktionären, in der Regel Einfluss auf das Unternehmen haben und somit die Personalpolitik und die Unternehmensziele beeinflussen können und sich so vor Schäden am Vermögen ihrer Aktiengesellschaft schützen. Deswegen erfolgt, vorrangig in den USA, aber auch in einigen europäischen Ländern, oftmals der Ausschluss diese Hauptaktionäre als Anspruchsteller in den D&O Versicherungs-Verträgen. Allerdings ist in Deutschland die Abgrenzung zwischen Klein -und Großaktionären sehr schwierig, wobei Anteilseigner mit einer Beteiligung von 50% am Grundkapital mit Sicherheit zu den Großaktionären einzuordnen sind und gegebenenfalls von dieser Major shareholder-Klausel betroffen sind. Der Wortlaut einer solchen Major sharholder-Klausel kann wie folgt in einigen D&O Verträgen lauten: Abweichend von… sind nicht versichert Haftpflichtansprüche, diese auf Initiative von…(Name der Person)erhoben werden, d.h. durch diese Person selbst oder auf deren Veranlassung und Weisung. Dies gilt nicht für Haftpflichtansprüche , bei denen die obengenannte Person als Aufsichtsratsmitglied tätig wird und aus rechtlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme der versicherten Person ohne Wahlmöglichkeit gezwungen ist.