Reputationsschäden
Leidet durch einen D&O Versicherungsfall die Reputation einer versicherten Person, spricht man von einem Reputationsschaden. Reputation ist dabei die Bezeichnung für die Grundbedeutung des Rufes (veraltet: dem Leumund). Da die Reputation zum immateriellen Vermögen der versicherten Person zählt, werden notwendige Kosten zur Beseitigung oder Eindämmung der Reputationsschäden, wie z.B. ein Public-Relations-Berater, meist von der D&O Versicherung übernommen. Bei der Übernahme von Reputationsschäden ist aber gelegentlich ein Sublimit oder eine Höchstgrenze der jeweiligen D&O Police zu beachten. Für Reputationsschäden von Unternehmen oder Organisationen ist seit kurzem auch ein Versicherungsprodukt am deutschen Markt verfügbar.