Bestandserhaltende Nachhaftung
Besonders beim Versichererwechsel ist die bestandserhaltende Nachhaftung, auch Nachhaftungsklausel genannt, von wichtiger Bedeutung. Generell betrifft dies aber nur Verträge in denen eine bestandserhaltende Nachhaftungsklausel auch vereinbart ist. Diese Klausel besagt, dass beim Versichererwechsel der D&O Versicherung die NachmeldefristAls Nachmeldefrist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch, meist im Rahmen der unverbrauchten Versicherungssumme des letzten Beitragsjahres, als versichert gelten. aus dem alten D&O Vertrag mit dem Tag endet, an dem der Versicherungsschutz der neuen D&O-Police beginnt. Ungeachtet vom neu vereinbarten Versicherungsumfang.
Gängige Zeiträume für die Nachmeldefrist ohne Versichererwechsel sind 3 oder 5 Jahre, einige D&O Versicherer oder D&O Deckungskonzepte beinhalten auch eine unbegrenzte Nachmeldefrist. Dies trifft besonders auf die persönliche D&O zu.