Die Zurechnungsklausel besagt im Regelfall, dass der versicherten Person keine Nachteile durch Kenntnis über das Verhalten oder Verschulden einer andere versicherte Personen angerechnet werden.
Die weitläufigen Folgen von Zurechnungsklauseln sind in der deutschen Rechtsprechung aber noch umstritten.
Durch die Zurechnungsklausel kann der nach §152 VVG generell ausgeschlossene Vorsatz wieder zum versicherten Tatbestand werden.