Das beinhalten neben der Qualität der Versicherungs-Bedingungen, auch das Regulierungsverhalten und die Verlässlichkeit der Versicherer im Schadensfall.
Unter den Begriffen Außenhaftung und Außenansprüche werden in der D&O Versicherung Haftungsansprüche Dritter verstanden, welche gegen versicherte Personen gestellt werden. Als Dritte bezeichnet man außerhalb des Unternehmens stehende Personen. Diese können beispielsweise Lieferanten, Kunden, Wettbewerber, das Finanzamt bzw. der Insolvenzverwalter sein.
Doch nicht nur die versicherten Personen wie Geschäftsführer oder Vorstand können haftbar gemacht werden. In vielen Fällen haftet das Unternehmen selbst. Die Relevanz von Außenhaftung und Außenansprüchen wird dabei insbesondere im Falle der Insolvenz des Unternehmens deutlich.
Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche Dritter orientieren sich an den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen der verschiedenen Haftungsgrundlagen und können Zeiträume zwischen drei und dreißig Jahren umfassen.
Ansprüche von Dritten direkt gegen den Manager werden in weniger als einem Drittel der Fälle geltend gemacht. Häufig stammen diese Forderungen von Kunden, Mitbewerbern, Lieferanten oder Gesellschaftern, wobei die Hintergründe und Szenarien vielfältig sind.
Kunden – Kunden können Schadensersatz verlangen, wenn sie durch fehlerhafte Produkte oder Dienstleistungen geschädigt wurden. Ein Beispiel hierfür wäre ein Hersteller, der ein technisch mangelhafte Gerät liefert, welches einen Brand in den Räumlichkeiten des Kunden verursacht. Der Kunde könnte den Manager persönlich haftbar machen, wenn er den Schaden auf mangelnde Aufsicht oder unzureichende Kontrollen zurückführt.
Mitbewerber – Wettbewerber erheben oft Ansprüche bei unlauteren Geschäftspraktiken wie der Verletzung von Wettbewerbsrecht. Zum Beispiel könnte ein Konkurrent Schadensersatz einfordern, wenn ein Manager bewusst falsche Informationen über dessen Produkte verbreitet, um Marktanteile zu gewinnen.
Lieferanten – Ansprüche entstehen, wenn Lieferanten durch nicht rechtzeitige Zahlungen oder Vertragsverletzungen geschädigt werden. Ein Lieferant könnte etwa finanzielle Forderungen geltend machen, wenn er größere Warenmengen auf Kreditbasis geliefert hat, das Unternehmen aber insolvent wird und die offene Rechnung nicht mehr begleichen kann.
Gesellschafter – Aktionäre oder Gesellschafter können Schadensersatz verlangen, wenn fahrlässige oder rechtswidrige Entscheidungen des Managements den Wert des Unternehmens und damit ihre Investitionen gefährden. Ein Beispiel wäre, wenn der Vorstand riskante Geschäfte genehmigt, die massive Verluste verursachen und den Aktienkurs erheblich senken.
Behörden – Öffentliche Institutionen wie das Finanzamt oder Sozialversicherungsbehörden können ebenfalls Ansprüche erheben, etwa bei nicht rechtzeitig abgeführten Steuern oder Beiträgen. Ein klassischer Fall wäre, wenn das Management Lohnsteuern nicht fristgerecht abführt, was zu Strafen und Schadensersatzforderungen führt.
Die rechtlichen Grundlagen für Ansprüche gegen Manager und Unternehmen im Rahmen der Außenhaftung sind in Deutschland vielfältig und teils unübersichtlich. Für Unternehmen, die international tätig sind – etwa im Import, Export oder mit Tochtergesellschaften im Ausland – wird die Lage noch komplexer. Besonders in Ländern wie den USA und Asien bestehen strengere Vorschriften, die die Haftungsbedingungen zusätzlich erschweren.
Deliktsrecht
Das Deliktsrecht spielt eine wichtige Rolle für Unternehmen, da es Schadensersatzansprüche regelt, die aus unerlaubten Handlungen resultieren, unabhängig von bestehenden Verträgen. Ein Unternehmen kann haftbar gemacht werden, wenn es rechtswidrig und schuldhaft handelt (§ 823 BGB). Dabei werden Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden geprüft. In einigen Fällen greift eine Vermutung des Verschuldens (§ 831 BGB) oder die Gefährdungshaftung, bei der Unternehmen für Schäden haften, ohne Verschulden oder Rechtswidrigkeit nachweisen zu müssen.
Für Unternehmen ist die Verjährung von Ansprüchen relevant: Allgemeine Ansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB), während solche aus schweren Verletzungen wie Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit erst nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB) verjähren. Nach § 823 Abs. 1 BGB können Unternehmen haftbar gemacht werden, wenn sie Rechtsgüter wie Eigentum oder sonstige Rechte verletzen. § 823 Abs. 2 BGB greift bei Verletzungen von Schutzgesetzen und umfasst auch Vermögensschäden, etwa durch betrügerisches Verhalten (§ 263 StGB). § 826 BGB sieht Haftung bei vorsätzlichem und sittenwidrigem Verhalten vor, was besonders bei unternehmerischen Entscheidungen von Bedeutung sein kann.
Insolvenzrecht
Bei Insolvenz erhebt der Insolvenzverwalter häufig Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensleitung, wenn durch fahrlässiges oder unzulässiges Verhalten Verluste für das Unternehmen entstanden sind. Beispielsweise werden solche Ansprüche geltend gemacht, wenn durch unverantwortliche Entscheidungen Investitionen getätigt wurden, die erheblichen finanziellen Schaden verursachten.
Zudem werden die Unternehmensverantwortlichen häufig für nicht fristgerecht geleistete Zahlungen, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden wie dem Finanzamt, in Haftung genommen. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die verspätete Abführung von Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, wodurch zusätzliche Gebühren oder Strafen entstehen, die letztlich den Gläubigern schaden.
Besonders schwerwiegend sind Fälle von Insolvenzverschleppung, bei denen das Management die bestehende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht rechtzeitig offenlegt. Dadurch können neue Gläubiger hinzukommen, die finanzielle Ansprüche geltend machen, weil sie aufgrund der nicht bekannt gegebenen Konkursreife Kredite oder Dienstleistungen bereitgestellt haben. Ein typisches Beispiel ist ein Lieferant, der Waren auf Rechnung liefert, ohne über die Insolvenz des Unternehmens informiert zu sein, und dadurch seine Forderungen nicht mehr begleichen kann.
Diese Aspekte des Insolvenzrechts verdeutlichen die weitreichende Verantwortung der Unternehmensleitung und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.
Veröffentlichungspflicht
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter agiert, sind gesetzlich verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen vollständig und fristgerecht offenzulegen. Diese sogenannte Publizitätspflicht zielt darauf ab, Transparenz für Gläubiger, Anteilseigner und die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht – beispielsweise durch verspätete oder unvollständige Offenlegung – zieht rechtliche Konsequenzen nach sich.
So kann das Bundesamt für Justiz gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeld gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder gegen die Gesellschaft selbst verhängen. Dieses Ordnungsgeld variiert in der Höhe und liegt in der Regel zwischen 2.500 € und 25.000 €. Ein praktisches Beispiel hierfür wäre, wenn ein mittelständisches Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Bundesanzeiger einreicht und deshalb mit einem Ordnungsgeld von 5.000 € belegt wird.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen unterliegen dabei noch strengeren Vorgaben. Nach § 335 Abs. 1a HGB kann das Ordnungsgeld in diesen Fällen den höheren Wert aus 10 Millionen €, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder dem zweifachen Betrag des wirtschaftlichen Vorteils aus der unterlassenen Offenlegung betragen. Ein Beispiel hierfür wäre ein börsennotiertes Unternehmen, das seine Finanzdaten nicht veröffentlicht, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, und infolgedessen eine Geldstrafe in Millionenhöhe zahlen muss.
Durch die strengen Sanktionen sollen Unternehmen dazu angehalten werden, ihre Publizitätspflichten ernst zu nehmen und ordnungsgemäß zu erfüllen
Außenhaftung und Außenansprüche sind ein komplexes und vielschichtiges Thema. Unternehmen und ihre Führungskräfte müssen sich sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene mit einer Vielzahl von Regelungen auseinandersetzen. Unternehmen sind daher gut beraten, sowohl Haftungsrisiken durch präventive Maßnahmen zu minimieren als auch rechtliche Transparenz durch fristgerechte Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen zu gewährleisten.
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