Gerichtsklausel - Öffentlichkeitsklausel
Die Gerichtsklausel beschränkt den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den Zeitpunkt, an dem die Klage gegen die versicherte Person anhängig oder gerichtlich festgestellt ist. Der Versicherungsnehmerin ist der Gang an die Öffentlichkeit aufgezwungen, da bei vereinbarter Gerichtsklausel der Versicherungsschutz meist von der Pflicht zur Klageeinreichung abhängt.
Eine Gerichtsklausel wird heute aber nur noch selten vereinbart, da es sinnvoller ist, bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung aktiv zu werden. Die Gerichtsklausel wird auch als Öffentlichkeitsklausel bezeichnet.