Gesetzlicher Selbstbehalt
Das “Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung” kurz VorstAG bezeichnet, sieht bei Vorständen einer Aktiengesellschaft einen gesetzlichen Selbstbehalt bei Managementfehlern vor.
Sollte das Unternehmen zum Schutz ihrer Organe eine D&O-Versicherung abschließen, so ist zwingend ein Selbstbehalt für die Vorstandsmitglieder zu vereinbaren (§93 Abs.2 Satz3 AktG). Mit der Schaffung dieser Vorschrift und des damit verbunden gesetzlichen Selbstbehaltes wollte der Gesetzgeber die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Ergänzung zu §76 Abs.1 AktG dazu anhalten, ihr Unternehmen mit Sorgfalt zu leiten. Die Höhe des gesetzlichen Selbstbehaltes ist im §93 Abs.2 Satz3 AktG geregelt und beträgt mindestens 10 Prozent des Schadens bis maximal der Höhe der eineinhalbfachen festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitgliedes.
Ein gesetzlicher Selbstbehalt kann mit einer persönlichen D&O Versicherung oder einer persönlichen Zusatzdeckung zur Unternehmens-D&O, der sogenannten “Selbstbehalts-Versicherung” separat wieder ausgeschlossen werden. Für andere Gesellschaftsformen wie GmbHs, Vereine, Genossenschaften und Ähnliche gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt nicht.