Die Major shareholder exclution oder ins Deutsche übersetzt “der Ausschluss von Ansprüchen der Groß- bzw. Mehrheitsaktionäre und Mehrheitsgesellschafter” ist ein weiteres Instrument der freundlichen Inanspruchnahme und beschreibt eine weitere Einschränkung in der InnenverhältnisdeckungInnenverhältnisdeckung Die Innenverhältnisdeckung und Eigenschadenklausel wird auch gern als Quotenregelung in der D&O Versicherung bezeichnet. Hintergrund ist die prozentuale Abstufung der Versicherungsleistung, wenn versicherte Personen mit eigenen Gesellschafteranteilen bei Schadenfällen aus dem Bereich der Innenverhältnisdeckung betroffen sind. Besonders zu beachten ist, dass von der I....
Herkunft und Bedeutung
Diese Klausel stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum und besagt, dass ein Versicherer den Versicherungsschutz nur dann gewährt, wenn die Innenhaftungsansprüche nicht auf der Veranlassung von den Großaktionären (Major shareholder) geltend gemacht wurde.
Einfluss der Hauptaktionäre
Die Hauptaktionäre, Unternehmen und können auch die Personalpolitik und die Unternehmensziele beeinflussen. Somit schützen sie sich so vor Schäden am Vermögen ihrer Aktiengesellschaft. Deswegen erfolgt – vorrangig in den USA – aber auch in einigen europäischen Ländern oftmals der Ausschluss dieser Hauptaktionäre als Anspruchsteller in den D&O Versicherungs-Verträgen.
Allerdings ist in Deutschland die Abgrenzung zwischen Klein -und Großaktionären sehr schwierig, wobei Anteilseigner mit einer Beteiligung von 50 Prozent am Grundkapital mit Sicherheit zu den Großaktionären einzuordnen sind und gegebenenfalls von dieser Major shareholder-Klausel betroffen sind.
Beispiel einer Major Shareholder-Klausel
Der Wortlaut einer solchen Major sharholder-Klausel kann wie folgt in einigen D&O Verträgen lauten:
Abweichend von… sind nicht versichert Haftpflichtansprüche, diese auf Initiative von…(Name der Person) erhoben werden, d.h. durch diese Person selbst oder auf deren Veranlassung und Weisung. Dies gilt nicht für Haftpflichtansprüche , bei denen die obengenannte Person als Aufsichtsratsmitglied tätig wird und aus rechtlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme der versicherten Person ohne Wahlmöglichkeit gezwungen ist.