Zurechnungsklausel
Die Zurechnungsklausel besagt im Regelfall, dass der versicherten Person keine Nachteile durch Kenntnis über das Verhalten oder Verschulden einer andere versicherte Personen angerechnet werden.
Die weitläufigen Folgen von Zurechnungsklauseln sind in der deutschen Rechtsprechung aber noch umstritten.
Durch die Zurechnungsklausel kann der nach §152 VVG generell ausgeschlossene VorsatzDirekter Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, ist zwar nach 823 BGB (1) zum Schadenersatz verpflichtet, hat aber in aller Regel auch durch die D&O Versicherung keinen Versicherungsschutz. Bedingter Vorsatz oder indirekter Vorsatz: Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) oder indirekten Vorsatz (auch Eventualvorsatz genannt) wi… wieder zum versicherten Tatbestand werden.