Anspruchserhebungsprinzip in der D&O Versicherung
Beim Anspruchserhebungsprinzip wird der Versicherungsanspruch gegen den D&O Versicherer durch erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person ausgelöst (siehe hierzu auch Claims-Made-Prinzip ).
Dies hat zur Folge, dass die Modalitäten des Versicherungsschutzes (z.B. Versicherungssumme, Selbstbehalt) von den D&O Versicherungsbedingungen abhängen, welche zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung gelten und nicht von denen, die zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden PflichtverletzungAls Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Versicherung wird ein Fehlverhalten der beruflichen Tätigkeit der Organe verstanden. Dies kann auch eine Unterlassung z.B. von Aufsichts- oder Organisationspflichten sein. Pflichtverletzungen können sein: Fehlerhafte Personalauswahl und -kontrolle, Beteiligungserwerb und -veräußerung ohne hinreichende Due Diligence, Erwerb/Fortführung unrentabler Einheit… galten. Daher genießen beim Anspruchserhebungsprinzip auch solche Pflichtverletzungen Versicherungsschutz, die vor der Versicherungszeit begangen wurden (die sogenannte Rückwärtsdeckung).
Des Weiteren ist beim Anspruchserhebungsprinzip aber auch zu beachten, dass nicht grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, wenn erst nach Ablauf des Vertrages der Anspruch gegen versicherte Personen erhoben wird.