Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Eine persönliche D&O Versicherung und auch die Unternehmens-D&O-Versicherung beschränken für gewöhnlich den Versicherungsschutz ohne den “ Erweiterter Vermögensschadenbegriff “ auf die Definition, die im allgemeinen Haftpflichtbereich für Vermögensschäden üblich ist.
Also jeder Schaden, der, wie auch alle D&O Versicherer formulieren „… weder in der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen (Personenschaden) noch in der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden) besteht, noch sich aus solchen Schäden herleitet (Folgeschaden)…“.
Unter der Definition Erweiterter Vermögensschadenbegriff wird zusätzlich verstanden: Wenn bei einem Folgeschaden die dem Versicherungsfall zugrunde liegende PflichtverletzungAls Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Versicherung wird ein Fehlverhalten der beruflichen Tätigkeit der Organe verstanden. Dies kann auch eine Unterlassung z.B. von Aufsichts- oder Organisationspflichten sein. Pflichtverletzungen können sein: Fehlerhafte Personalauswahl und -kontrolle, Beteiligungserwerb und -veräußerung ohne hinreichende Due Diligence, Erwerb/Fortführung unrentabler Einheit… nicht für den Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den Folgeschaden ursächlich ist oder aber auch der Personen- oder Sachschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen, sondern bei einem Dritten eintritt und die Versicherungsnehmerin oder ein Tochterunternehmen dadurch einen Folgeschaden erleidet, der über den Ausgleich des bei dem Dritten eingetretenen Personen- oder Sachschadens hinausgeht.
Als Erweiterter Vermögensschadenbegriff wird daher eine Präzisierung der Definition des Vermögensschadenbegriffes bezeichnet und ist mittlerweile bei fast allen D&O Versicherern in Neuverträgen üblich. Ein Erweiterter Vermögensschadenbegriff sollte in bestehenden D&O Policen geprüft und ggfs. nachträglich vereinbart werden.