Insolvenzklausel

Insolvenzklausel

Als Insolvenzklausel werden Regelungen in den Versicherungsbedingungen bezeichnet, die das Ende des Versicherungsschutzes im Insolvenzfalle der Versicherungsnehmerin regeln. Eine Insolvenzklausel kann aber auch den ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall beinhalten. So ist es, wenn sich ein Unternehmen bereits bei Beantragung einer D&O Versicherung in einer finanziellen Notlage befindet, nicht unüblich, dass der D&O Versicherer eine sogenannte Insolvenzklausel vereinbart. Diese beinhaltet, dass auftretende Schäden im Zusammenhang mit einer Insolvenz vom Versicherungsschutz der D&O Versicherung ausgeschlossen werden.

Ende der D&O-Versicherung durch Insolvenzklausel: Für einige D&O-Versicherer ergibt sich aus ihren D&O- Bedingungen im Insolvenzfall bereits ein Kündigungsrecht. Bei einigen D&O-Policen ergibt sich aus der Insolvenzklausel bereits ein automatischer Ablauf des D&O-Vertrags bei eintretender Insolvenz. Diese Regelung in einer Insolvenzklausel ist besonders gefährlich, da es zum Ende des Versicherungsschutzes auch keinen entsprechenden Warnhinweis durch ein Kündigungsschreiben gibt. Die Folge einer solchen Insolvenzklausel mit automatischer Vertragsbeendigung ist, dass eine oft recht kurze Nachmeldefrist sehr schnell verpasst werden kann und die persönliche Inanspruchnahme von Organmitgliedern durch den Insolvenzverwalter droht.

Harte Insolvenzklausel: Bei einigen D&O Policen, besonders angelsächsischer und angloamerikanischer Anbieter, schließt eine harte Insolvenzklausel jeglichen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Insolvenz aus. Es darf jedoch infrage gestellt werden, ob diese Regelungen rechtswidrig sei bzw. einer möglichen AGB-Kontrolle standhält. Problematisch ist hierbei das Verhalten des Versicherungsnehmers, also des Unternehmens, bei Abschluss des Versicherungsvertrags. Nach dem Motto “Es wird schon gut gehen!”, stellt der Versicherungsnehmer das eigene Insolvenzrisiko (bewusst oder unbewusst) häufig als vernachlässigbar dar. Dies wirkt sich nachteilig auf die Diskussion einer derartigen Insolvenzklausel aus, die der Versicherungsnehmer resultierend aus seiner Grundhaltung unkritisch in Kauf nimmt.

Bei auftretender Insolvenz enden die meisten D&O-Versicherungen nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Es ist daher darauf zu achten, die Deckungsfrage frühzeitig zu thematisieren und das Potenzial der D&O-Versicherung für die Gläubiger zu nutzen. Kommt es zu einem Ende des D&O-Vertrags, muss der Insolvenzverwalter mögliche Ansprüche innerhalb einer Nachmeldefrist von regelmäßig sechs bis zwölf Monaten dem Versicherer melden. Geschieht dies nicht, besteht keine Deckung für schadenstiftende Fehlentscheidungen des Managements mehr und den Gläubigern entgehen Werte.

Entscheidend für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Manager eines insolventen Unternehmens im Zusammenhang mit einer D&O-Versicherung sind Fehlentscheidungen des Managements die (vor der Krise) in die Krise führten. Zu beachten ist dabei: Häufig enden D&O-Versicherungsverträge mit der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Nachmeldefristen laufen meist zwischen sechs und zwölf Monaten. Banken und Insolvenzverwalter sollten daher frühzeitig gemeinsam überlegen, ob sie Ansprüche gegen das Management und somit auch gegenüber dem Versicherer geltend machen können.
 

Quelle: Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Düsseldorf

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