Mit der Nachmeldefrist wird auch als Nachmeldung bezeichnet. Hier wird der Zeitraum bezeichnet, in dem Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch als versichert gelten. Dies aber meist im Rahmen der unverbrauchten Versicherungssumme des letzten Beitragsjahres.
Die 2 Arten der Nachmeldung
Verfallbare Nachmeldefrist
Die verfallbare Nachmeldefrist kennt man vor allem bei D&O Verträgen, denen das Claims-Made-Prinzip zu Grunde liegt. In der Regel beträgt sie 3 Jahre. Sie kann aber auch bei einigen Anbietern ohne Prämienzuschlag 5 bis10 Jahre, oder gänzlich unverfallbar sein.
Beim Eintritt einer bestimmten Unternehmenssituation, wie beispielsweise einer Neubeherrschung oder Verschmelzung, wird eine Nachmeldung teilweise auch in Verbindung mit einer zusätzlichen Prämienzahlung gewährt. Die dafür relevante Beendigung der D&O – Versicherung kann verschiedenste Gründe haben, z.B. Vertragsablauf ohne Verlängerung, Vertragskündigung, Insolvenz oder Versicherungswechsel.
Unverfallbare Nachmeldefrist
Die unverfallbare Nachmeldung ist üblich bei D&O Policen, wie die persönliche D&O oder private D&O, denen das Verstoß-Prinzip zu Grunde liegt. Sie entfällt auch dann nicht, wenn nach dem Vertragsende eine neue D&O-Police abgeschlossen wird.