Nachmeldefrist
Als Nachmeldefrist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch, meist im Rahmen der unverbrauchten Versicherungssumme des letzten Beitragsjahres, als versichert gelten. Verfallbare Nachmeldefrist: Die verfallbare Nachmeldefrist kennt man vor allem bei D&O Verträgen, denen das Claims-Made-Prinzip zu Grunde liegt. In der Regel beträgt die marktübliche Nachmeldefrist 3 Jahre. Diese kann aber auch bei einigen Anbietern ohne Prämienzuschlag 5-10 Jahre, oder gänzlich unverfallbar sein. Beim Eintritt einer bestimmten Unternehmenssituation, wie z.B. einer Neubeherrschung oder Verschmelzung, wird eine Nachmeldefrist teilweise auch in Verbindung mit einer zusätzlichen Prämienzahlung gewährt. Die für die Nachmeldefrist relevante Beendigung der D&O – Versicherung kann verschiedenste Gründe haben, z.B. Vertragsablauf ohne Verlängerung, Vertragskündigung, Insolvenz oder Versicherungswechsel. Unverfallbare Nachmeldefrist: Die unverfallbare Nachmeldefrist ist üblich bei D&O Policen, wie die persönliche D&O oder private D&O, denen das Verstoß-Prinzip zu Grunde liegt. Sie entfällt auch dann nicht, wenn nach dem Vertragsende eine neue D&O-Police abgeschlossen wird.