Abwehrkosten

Abwehrkosten der D&O Versicherung (Geschäftsführerhaftpflicht auch engl. „Directors and Officers Liability Insurance“ genannt) sind jene Kosten, welche bei der Verteidigung von versicherten Managern und Führungskräften gegen erhobene Haftungsansprüche Dritter oder des eigenen Unternehmens entstehen. Bei der Übernahme der Verteidigungskosten unterscheidet der Versicherer nicht, ob die Verteidigung gegen berechtigte oder unberechtigte Ansprüche erfolgen soll. Selbst Beratungskosten vor Eintritt eines Versicherungsfalles werden von guten D&O Policen übernommen.

die Häufigsten Fragen und Antworten zum Begriff Abwehrkosten

Als Experten, behalten wir die
Versicherer stets im Blick.

Das beinhalten neben der Qualität der Versicherungs-Bedingungen, auch das Regulierungsverhalten und die Verlässlichkeit der Versicherer im Schadensfall.

Die Bedeutung von Abwehrkosten

Ohne die Kostenübernahme von Abwehrkosten durch den D&O Versicherer müssten Sie die Verteidigung gegen eine persönliche Schadenersatzforderung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu einem sehr erheblichen Teil selbst tragen. Wir sprechen hier schon von Stundenlöhnen, die nicht selten oberhalb von 500,- € pro Stunde und Anwalt liegen.  Schnell kann das die eigenen finanziellen Möglichkeiten infrage stellen. Dies hat nicht nur oft erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang der Auseinandersetzung, sondern auch auf die Ihre berufliche Zukunft. 

Welche Arten von Abwehrkosten gibt es?

Abwehrkosten für die Verteidigung werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Hierzu gehören:

Anwaltskosten:


Kostenübernahme für notwendige Fach-Anwälte außergerichtlich wie auch gerichtlich. Meist über die Gebührenordnung für Anwälte hinaus, auch zu individuellen Stundensätzen.

Reputationskosten


Reputationskosten sind meist PR-Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit zur Schadensbegrenzung von Imageschäden für das Unternehmen und betroffene Führungskräfte.

Strafrechtliche Kosten


Bei Anklagen wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zum Beispiel zur Verfahrensberatung. Bei rechtskräftiger Verurteilung müssen diese aber zurückgezahlt werden.</br>

Gutachterkosten


Wenn ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss, weil die Umstände des Schadens und dessen Ausmaß erst festgestellt werden muss.

Abwehr von Bereicherungs- und Herausgabeansprüchen


Diese Kosten werden übernommen, wenn gegen versicherte Personen ein Bereicherungs- oder Herausgabeanspruch geltend gemacht wird.

Kosten für die Abwehr von Personen- und Sachschäden


Einige Versicherer übernehmen auch die Kosten, wenn neben einem Vermögensschaden auch Ansprüche auf Ersatz eines Personen- oder Sachschadens geltend gemacht werden.

Kosten für Arrest, Beschlagnahme, Ausübungsverbot


Übernahme der Abwehrkosten bei Anordnung eins Arrestverfahrens gegen ein Berufsausübungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot oder Einfrierung, Entzug oder Beschlagnahme des Vermögens.

Strafzahlungen


Gerade bei steuerrechtlichen Inanspruchnahmen kommt es vor, dass Unternehmensleiter aufgrund ihrer Haftung  Strafzahlungen leisten müssen. Je nach Wording werden diese übernommen.

Mediationskosten


Hierzu gehören unter anderem die Kosten für den Mediator, die Kosten für die Vorbereitung des Mediationsprozesses und die Kosten für die Dokumentation des Ergebnisses.

Was ist ein Abwehrkostenzusatzlimit?

Nicht nur durch eigene Kosten, sondern auch durch weitere Versicherte oder deren vorsorgliche Reservierung kann eine Versicherungssumme und das Deckungslimit schnell aufgebraucht sein. Dann tritt der Umstand ein, dass man die enormen Abwehrkosten auch nicht persönlich stemmen kann und ohne jeglichen Schutz vor erheblichen Inanspruchnahmen und Forderungen stehen würde.

Für diese Fälle existiert in vielen D&O-Policen ein Abwehrkostenzusatzlimit. Je nach Versicherer und Vertragsform wird noch einmal ein zusätzliches und beitragsfreies Limit für reinen Abwehrkosten bereitgestellt. Lesen Sie hierzu unseren gesonderten Beitrag zum Abwehrkostenzusatzlimit und nutzen Sie unseren D&O-Leistungsvergleich, um die passenden D&O-Policen für sich zu filtern.  

Welche Grenzen gibt es für die Übernahme der Abwehrkosten?

Die D&O-Versicherung deckt in aller Regel die Kosten für den Schutz bei Verdacht auf Vorsatz. Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Wenn die Kosten die Deckungssumme übersteigen, muss der Manager die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn sich die Vorwürfe gegen mehr als eine Führungskraft richten und die Verteidigungskosten die Deckungssumme übersteigen. In diesem Fall kann sich der D&O-Versicherer dafür entscheiden, nur einen Teil der Kosten zu übernehmen, wobei die anderen Führungskräfte ihre Anwälte und Kosten selbst tragen müssen.

Ist die wissentliche Pflichtverletzung streitig, besteht Versicherungsschutz für die Abwehrkosten, solange die wissentliche Pflichtverletzung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und dem Versicherer sind die bis dahin von ihm aufgewandten Kosten zurückzuerstatten.

Es ist wichtig zu betonen, dass die aufgelisteten Kosten nicht abschließend sind und je nach Einzelfall weitere Kosten im Zusammenhang mit der D&O-Versicherung entstehen können. Daher ist es für die Versicherungsnehmer wichtig, sich im Voraus darüber zu informieren, auf welche Leistungen sie Anspruch haben.

Was ist im Bezug auf die Vesicherungssumme zu beachten?

Abwehrkosten werden je nach Police unterschiedlich auf die Versicherungssummen angerechnet.  Im schlechtesten Fall kann es bereits durch enorme Abwehrkosten zum Verbrauch der Versicherungssumme kommen. Was wiederum den Freistellungsanspruch der versicherten Personen von berechtigten Haftungsansprüchen gefährden kann. Daher stell die Handhabung der Anrechnung ein wichtiges Qualitätskriterium für D&O Policen dar. 

Abwehrkosten als Teil der Versicherungssumme

In vielen, vor allem älteren D&O Policen und Wordings werden die Abwehrkosten für Anwälte, Gutachter oder andere Verteidigungsmaßnahmen auf die Hauptversicherungssumme angerechnet und sorgen für deren Verzehr. Zur Begleichung möglicher berechtigter Schadensersatzansprüche bleibt den Versicherten nur noch die Differenz bis zur vereinbarten Gesamtversicherungssumme. Die Wirksamkeit dieser Verfahrensweise war und ist in Deutschland rechtlich umstritten.  Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nominiert in § 101 Absatz 2 das Abwehrkosten und somit auch in der D&O Versicherung eben gerade nicht auf die Versicherungssumme anzurechnen sind. Dadurch weicht diese Praxis von den gesetzlichen Grundsätzen einer Haftpflichtversicherung in Deutschland ab.

Zusätzliches Abwehrkostenlimit

In einigen D&O Policen wird ein zusätzliches Abwehrkostenlimit bereitgestellt. Dies kann grundsätzlich oder erst bei Verbrauch der Versicherungssumme genutzt werden. Auch ist ggfs. eine kostenpflichtige Wiederauffüllung der Versicherungssumme eine mögliche Option.

Verzicht auf eine Anrechnung der Abwehrkosten

Die eindeutig beste Variante für die benötigten Abwehrkosten ist, dass der Versicherer gänzlich auf eine Anrechnung dieser Kosten verzichtet. Dies entspricht auch den Grundsätzen einer Haftpflichtversicherung nach § 101 Absatz 2 VVG.

Disclaimer: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, jedoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Maßgebend ist ausschließlich das individuelle Angebot, die Police und das jeweilige Wording (Versicherungsbedingungen) des Versicherungsvertrages.

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