Das beinhalten neben der Qualität der Versicherungs-Bedingungen, auch das Regulierungsverhalten und die Verlässlichkeit der Versicherer im Schadensfall.
Ohne die Kostenübernahme von Abwehrkosten durch den D&O Versicherer müssten Sie die Verteidigung gegen eine persönliche Schadenersatzforderung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu einem sehr erheblichen Teil selbst tragen. Wir sprechen hier schon von Stundenlöhnen, die nicht selten oberhalb von 500,- € pro Stunde und Anwalt liegen. Schnell kann das die eigenen finanziellen Möglichkeiten infrage stellen. Dies hat nicht nur oft erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang der Auseinandersetzung, sondern auch auf die Ihre berufliche Zukunft.
Abwehrkosten für die Verteidigung werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Hierzu gehören:
Kostenübernahme für notwendige Fach-Anwälte außergerichtlich wie auch gerichtlich. Meist über die Gebührenordnung für Anwälte hinaus, auch zu individuellen Stundensätzen.
Reputationskosten sind meist PR-Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit zur Schadensbegrenzung von Imageschäden für das Unternehmen und betroffene Führungskräfte.
Bei Anklagen wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zum Beispiel zur Verfahrensberatung. Bei rechtskräftiger Verurteilung müssen diese aber zurückgezahlt werden.</br>
Wenn ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss, weil die Umstände des Schadens und dessen Ausmaß erst festgestellt werden muss.
Diese Kosten werden übernommen, wenn gegen versicherte Personen ein Bereicherungs- oder Herausgabeanspruch geltend gemacht wird.
Einige Versicherer übernehmen auch die Kosten, wenn neben einem Vermögensschaden auch Ansprüche auf Ersatz eines Personen- oder Sachschadens geltend gemacht werden.
Übernahme der Abwehrkosten bei Anordnung eins Arrestverfahrens gegen ein Berufsausübungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot oder Einfrierung, Entzug oder Beschlagnahme des Vermögens.
Gerade bei steuerrechtlichen Inanspruchnahmen kommt es vor, dass Unternehmensleiter aufgrund ihrer Haftung Strafzahlungen leisten müssen. Je nach Wording werden diese übernommen.
Hierzu gehören unter anderem die Kosten für den Mediator, die Kosten für die Vorbereitung des Mediationsprozesses und die Kosten für die Dokumentation des Ergebnisses.
Nicht nur durch eigene Kosten, sondern auch durch weitere Versicherte oder deren vorsorgliche Reservierung kann eine Versicherungssumme und das Deckungslimit schnell aufgebraucht sein. Dann tritt der Umstand ein, dass man die enormen Abwehrkosten auch nicht persönlich stemmen kann und ohne jeglichen Schutz vor erheblichen Inanspruchnahmen und Forderungen stehen würde.
Für diese Fälle existiert in vielen D&O-Policen ein AbwehrkostenzusatzlimitDas Abwehrkostenzusatzlimit, oder auch D&O Zusatzlimit genannt, ist eine zusätzliche Regelung für den Verbrauch der im Vertrag festgelegten Versicherungssumme. Wenn die Versicherungssumme bereits verbraucht ist und weitere Abwehrkosten nicht mehr befriedigt, werden können, stellt der Versicherer ein zusätzliches Limit nur für die auf die Verteidigung anfallenden Kosten gegen Inanspruchnahme … mehr. Je nach Versicherer und Vertragsform wird noch einmal ein zusätzliches und beitragsfreies Limit für reinen Abwehrkosten bereitgestellt. Lesen Sie hierzu unseren gesonderten Beitrag zum Abwehrkostenzusatzlimit und nutzen Sie unseren D&O-Leistungsvergleich, um die passenden D&O-Policen für sich zu filtern.
Die D&O-Versicherung deckt in aller Regel die Kosten für den Schutz bei Verdacht auf VorsatzDirekter Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, ist zwar nach 823 BGB (1) zum Schadenersatz verpflichtet, hat aber in aller Regel auch durch die D&O Versicherung keinen Versicherungsschutz. Bedingter Vorsatz oder indirekter Vorsatz: Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) oder indirekten Vorsatz (auch Eventualvorsatz genannt) wi… mehr. Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Wenn die Kosten die Deckungssumme übersteigen, muss der Manager die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn sich die Vorwürfe gegen mehr als eine Führungskraft richten und die VerteidigungskostenAls Notfallkosten oder Sofortkosten im Rahmen einer D&O Versicherung werden Kosten für unverzüglich notwendige Verteidigungsmaßnahmen noch vor Schadenmeldung beim D&O Versicherer bezeichnet. Sie decken beispielsweise dringende Maßnahmen wie rechtlichen Beistand oder Krisenkommunikation ab, um Schäden zu minimieren und die Reputation der versicherten Manager zu schützen. Für den Versicherung… mehr die Deckungssumme übersteigen. In diesem Fall kann sich der D&O-Versicherer dafür entscheiden, nur einen Teil der Kosten zu übernehmen, wobei die anderen Führungskräfte ihre Anwälte und Kosten selbst tragen müssen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die aufgelisteten Kosten nicht abschließend sind und je nach Einzelfall weitere Kosten im Zusammenhang mit der D&O-Versicherung entstehen können. Daher ist es für die Versicherungsnehmer wichtig, sich im Voraus darüber zu informieren, auf welche Leistungen sie Anspruch haben.
Abwehrkosten werden je nach Police unterschiedlich auf die Versicherungssummen angerechnet. Im schlechtesten Fall kann es bereits durch enorme Abwehrkosten zum Verbrauch der Versicherungssumme kommen. Was wiederum den Freistellungsanspruch der versicherten Personen von berechtigten Haftungsansprüchen gefährden kann. Daher stell die Handhabung der Anrechnung ein wichtiges Qualitätskriterium für D&O Policen dar.
In vielen, vor allem älteren D&O Policen und Wordings werden die Abwehrkosten für Anwälte, Gutachter oder andere Verteidigungsmaßnahmen auf die Hauptversicherungssumme angerechnet und sorgen für deren Verzehr. Zur Begleichung möglicher berechtigter Schadensersatzansprüche bleibt den Versicherten nur noch die Differenz bis zur vereinbarten Gesamtversicherungssumme. Die Wirksamkeit dieser Verfahrensweise war und ist in Deutschland rechtlich umstritten. Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nominiert in § 101 Absatz 2 das Abwehrkosten und somit auch in der D&O Versicherung eben gerade nicht auf die Versicherungssumme anzurechnen sind. Dadurch weicht diese Praxis von den gesetzlichen Grundsätzen einer Haftpflichtversicherung in Deutschland ab.
In einigen D&O Policen wird ein zusätzliches Abwehrkostenlimit bereitgestellt. Dies kann grundsätzlich oder erst bei Verbrauch der Versicherungssumme genutzt werden. Auch ist ggfs. eine kostenpflichtige Wiederauffüllung der Versicherungssumme eine mögliche Option.
Die eindeutig beste Variante für die benötigten Abwehrkosten ist, dass der Versicherer gänzlich auf eine Anrechnung dieser Kosten verzichtet. Dies entspricht auch den Grundsätzen einer Haftpflichtversicherung nach § 101 Absatz 2 VVG.
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