Eigenschadenklausel

Eigenschadenklausel

Viele, vor allem ältere D&O-Versicherungsbedingungen, beinhalten eine sogenannte Eigenschadenklausel. Diese Klausel regelt prozentual den D&O Versicherungsschutz zu den Beteiligungsverhältnissen versicherter Personen. Durch die Eigenschadenklausel sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen eine versicherte Person oft nur teilweise bzw. nicht gedeckt, sofern diese auch bedeutsame Inhaberanteile am Unternehmen hält.

Übliche Abgrenzungen für Eigenschäden bei der D&O Versicherung sind 25 Prozent und 50 Prozent der Gesellschafteranteile an der Versicherungsnehmerin. Wobei einige D&O Versicherer auch auf eine Eigenschadenklausel komplett verzichten. Bei der Auswahl einer D&O Versicherung ist hier daher besondere Aufmerksamkeit gefragt. Dieser mögliche Risikoausschluss bedeutet bei einigen D&O Anbietern praktisch, dass Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen auch automatisch Veränderungen im Deckungsumfang der D&O-Police nach sich ziehen. Andere D&O Anbieter verzichten wieder generell auf eine Eigenschadenklausel und auf die Anrechnung von Inhaberanteilen auf den Versicherungsschutz.

Weitere Informationen auch unter dem Stichwort Innenverhältnisdeckung.

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