Das beinhalten neben der Qualität der Versicherungs-Bedingungen, auch das Regulierungsverhalten und die Verlässlichkeit der Versicherer im Schadensfall.
Damit ein Organmitglied haftpflichtig wird, bedarf es folgender Haftungsvoraussetzungen: einem Schadeneintritt – einer Pflichtverletzung – ein Verschulden oder einem Kausalzusammenhang. Jegliche nachteilige Veränderungen des Geschäftsvermögens werden als Schäden bezeichnet. Diese können sich unter anderem aus unnötigen Aufwendungen und Anschaffungen ergeben, die den Zweck verfehlen, aber auch aus entgangenen Gewinnen (§252 BGB).
Als Haftungsvoraussetzung hat die Pflichtverletzung in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Pflicht der ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§ 43Abs.1 GmbHG,§ 93 Abs.1 Satz 1AktG, §34 Abs.1 Satz1 GenG) entsprechende Bedeutung. Persönliche Voraussetzungen wie Qualifikation, Erfahrung, Resort-Einteilung, Alter oder Geschlecht spielen für die Haftung keine Rolle. Anders als beim normalen Arbeitnehmer, der im Regelfall nur für VorsatzDirekter Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, ist zwar nach 823 BGB (1) zum Schadenersatz verpflichtet, hat aber in aller Regel auch durch die D&O Versicherung keinen Versicherungsschutz. Bedingter Vorsatz oder indirekter Vorsatz: Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) oder indirekten Vorsatz (auch Eventualvorsatz genannt) wi… mehr und grobe Fahrlässigkeit haftet, genügt bei Leitungsorganen meist schon eine leichte Fahrlässigkeit, aus der sich die Haftungsvoraussetzung begründet. Zusätzlich ist der Punkt Gesamtschuldnerische HaftungGesamtschuldnerische Haftung Die gesamtschuldnerische Haftung bei der Organhaftung–auch solidarische Managerhaftung genannt– besagt, dass alle Leitungsorgane gemeinsam für Managementfehler haften und unabhängig vom Verschulden gemeinschaftlich zur Verantwortung gezogen werden können. Einer haftet für Alle und Alle haften für Einen, so der gesetzliche Haftungsgrundsatz.Durch dieses Gesamtv… mehr zu beachten. Die verursachende oder mit verursachende Pflichtverletzung eines anderen Organs (z.B. Aufsichtsrat) entlastet hierbei nicht.
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