Haftungsvoraussetzungen Managerhaftung
Damit ein Organmitglied haftpflichtig wird, bedarf es folgender Haftungsvoraussetzungen: einem Schadeneintritt – einer PflichtverletzungAls Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Versicherung wird ein Fehlverhalten der beruflichen Tätigkeit der Organe verstanden. Dies kann auch eine Unterlassung z.B. von Aufsichts- oder Organisationspflichten sein. Pflichtverletzungen können sein: Fehlerhafte Personalauswahl und -kontrolle, Beteiligungserwerb und -veräußerung ohne hinreichende Due Diligence, Erwerb/Fortführung unrentabler Einheit… – ein Verschulden oder einem Kausalzusammenhang. Jegliche nachteilige Veränderungen des Geschäftsvermögens werden als Schäden bezeichnet. Diese können sich unter anderem aus unnötigen Aufwendungen und Anschaffungen ergeben, die den Zweck verfehlen, aber auch aus entgangenen Gewinnen (§252 BGB).
Als Haftungsvoraussetzung hat die Pflichtverletzung in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Pflicht der ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§ 43Abs.1 GmbHG,§ 93 Abs.1 Satz 1AktG, §34 Abs.1 Satz1 GenG) entsprechende Bedeutung. Persönliche Voraussetzungen wie Qualifikation, Erfahrung, Resort-Einteilung, Alter oder Geschlecht spielen für die HaftungEs haftet das Organmitglied (Manager, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist u.a.), auf dem die begangene Pflichtverletzung zurückzuführen ist, persönlich und uneingeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet auch, Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Persönliche Haftung bei GmbH: Diese Gesellschaftsform ist für Unternehmer attraktiv, da die persönliche Haftung von Geschäftsführern von … keine Rolle. Anders als beim normalen Arbeitnehmer, der im Regelfall nur für VorsatzDirekter Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, ist zwar nach 823 BGB (1) zum Schadenersatz verpflichtet, hat aber in aller Regel auch durch die D&O Versicherung keinen Versicherungsschutz. Bedingter Vorsatz oder indirekter Vorsatz: Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) oder indirekten Vorsatz (auch Eventualvorsatz genannt) wi… und grobe Fahrlässigkeit haftet, genügt bei Leitungsorganen meist schon eine leichte Fahrlässigkeit, aus der sich die Haftungsvoraussetzung begründet. Zusätzlich ist der Punkt Gesamtschuldnerische HaftungGesamtschuldnerische Haftung Die gesamtschuldnerische Haftung bei der Organhaftung–auch solidarische Managerhaftung genannt– besagt, dass alle Leitungsorgane gemeinsam für Managementfehler haften und unabhängig vom Verschulden gemeinschaftlich zur Verantwortung gezogen werden können. Einer haftet für Alle und Alle haften für Einen, so der gesetzliche Haftungsgrundsatz. Durch dieses Gesamt… zu beachten. Die verursachende oder mit verursachende Pflichtverletzung eines anderen Organs (z.B. Aufsichtsrat) entlastet hierbei nicht.