Haftungsvoraussetzungen Managerhaftung
Damit ein Organmitglied haftpflichtig wird, bedarf es folgender Haftungsvoraussetzungen: einem Schadeneintritt – einer Pflichtverletzung – ein Verschulden oder einem Kausalzusammenhang. Jegliche nachteilige Veränderungen des Geschäftsvermögens werden als Schäden bezeichnet. Diese können sich unter anderem aus unnötigen Aufwendungen und Anschaffungen ergeben, die den Zweck verfehlen, aber auch aus entgangenen Gewinnen (§252 BGB).
Als Haftungsvoraussetzung hat die Pflichtverletzung in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Pflicht der ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§ 43Abs.1 GmbHG,§ 93 Abs.1 Satz 1AktG, §34 Abs.1 Satz1 GenG) entsprechende Bedeutung. Persönliche Voraussetzungen wie Qualifikation, Erfahrung, Resort-Einteilung, Alter oder Geschlecht spielen für die Haftung keine Rolle. Anders als beim normalen Arbeitnehmer, der im Regelfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, genügt bei Leitungsorganen meist schon eine leichte Fahrlässigkeit, aus der sich die Haftungsvoraussetzung begründet. Zusätzlich ist der Punkt Gesamtschuldnerische Haftung zu beachten. Die verursachende oder mit verursachende Pflichtverletzung eines anderen Organs (z.B. Aufsichtsrat) entlastet hierbei nicht.