Innenhaftung
Die Pflichten eines Leitungsorgans mit Relevanz für die Managerhaftung sind vielfältig. Im Besonderen wird in zwei Haftungsbereichen unterschieden. Gegenüber dem Unternehmen selbst– die sogenannte Innenhaftung–und zum anderen gegenüber Dritten, die sogenannte AußenhaftungAußenhaftung und Außenansprüche in der D&O Versicherung werden als Haftungsansprüche Dritter verstanden..
Mit mehr als 70 Prozent aller D&O-Schadenfälle ist die Innenhaftung der am häufigsten betroffene Bereich der Managerhaftung. Innenhaftung beschreibt hierbei den Teilbereich der Managerhaftung gegenüber dem eigenen Unternehmen. Die Hauptverschuldensbereiche der Innenhaftung sind: Organisationsverschulden – Auswahlverschulden – Überwachungsverschulden. Weitere Pflichten und damit Bereiche der Innenhaftung für Manager sind unter anderem die Pflicht zu Kapitalerhaltung, Pflichten bei drohender Insolvenz, Buchführungspflichten, Auskunftspflichten, Treuepflicht oder auch die Verschwiegenheitspflicht.
Rechtsgrundlage für die Innenhaftung: Aktiengesellschaften (AG, AG & Co. KG): §93 Abs.2 AktG, §116 AktGGesellschaften mit beschränkter HaftungEs haftet das Organmitglied (Manager, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist u.a.), auf dem die begangene Pflichtverletzung zurückzuführen ist, persönlich und uneingeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet auch, Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Persönliche Haftung bei GmbH: Diese Gesellschaftsform ist für Unternehmer attraktiv, da die persönliche Haftung von Geschäftsführern von … (GmbH, UG): §43 Abs.2 GmbHG , §52 Abs.1 GmbHG, §116 AktG Genossenschaften: §34 Abs.2 GenG, §41 GenG.