Das beinhalten neben der Qualität der Versicherungs-Bedingungen, auch das Regulierungsverhalten und die Verlässlichkeit der Versicherer im Schadensfall.
Die Pflichten eines Leitungsorgans mit Relevanz für die Managerhaftung sind vielfältig. Im Besonderen wird in zwei Haftungsbereichen unterschieden. Gegenüber dem Unternehmen selbst– die sogenannte Innenhaftung–und zum anderen gegenüber Dritten, die sogenannte Außenhaftung.
Mit mehr als 70 Prozent aller D&O-Schadenfälle ist die Innenhaftung der am häufigsten betroffene Bereich der Managerhaftung. Sie beschreibt hierbei den Teilbereich der Managerhaftung gegenüber dem eigenen Unternehmen. Die Hauptverschuldensbereiche sind: Organisationsverschulden – Auswahlverschulden – Überwachungsverschulden. Weitere Pflichten und damit Bereiche der Innenhaftung für Manager sind unter anderem die Pflicht zu Kapitalerhaltung, Pflichten bei drohender Insolvenz, Buchführungspflichten, Auskunftspflichten, Treuepflicht oder auch die Verschwiegenheitspflicht.
Rechtsgrundlage: Aktiengesellschaften (AG, AG & Co. KG): §93 Abs.2 AktG, §116 AktGGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG): §43 Abs.2 GmbHG , §52 Abs.1 GmbHG, §116 AktG Genossenschaften: §34 Abs.2 GenG, §41 GenG.
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