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Unternehmens-D&O-Versicherungen

Allokation heißt - Die Versicherungssteuer richtet sich nach dem Wohnsitz der Risikopersonen

Mit dem Inkrafttreten des Versicherungssteuer-Modernisierungsgesetzes zum 10.12.2020 wurde bei der Versicherung für fremde Rechnung der Begriff eines „materiellen Versicherungsnehmers” durch § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Versicherungssteuergesetzes (VersStDV) eingeführt. Gemeint ist damit die Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt wird.

Für Unternehmens-D&O-Versicherungen mit Tochterunternehmen im Ausland bedeutet dies, dass für die versicherungssteuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der ,,Risikoperson”, also der versicherten Personen der Unternehmens-D&O-Versicherung, abzustellen ist.

Global agierende Unternehmen stehen oft vor der selben  Herausforderung  mit der Allokation der Versicherungsprämie.  Als übliche  Versicherungs-Variante wird ein internationales Versicherungsprogramm gewählt , bei dem alle Risiken, sowohl die deutschen, als auch die im Ausland befindlichen in einer sogenannten Master-Police gesamtheitlich versichert werden. Hierbei wird die Gesamtprämie zuerst vom Versicherer der Master-Police  verlangt. Im Nachgang muss die Prämie dann genau nach Risikoorten in Deutschland und im Ausland gesplittet werden. 

Warum muss die Prämienallokation durchgeführt werden? Der Fiskus möchte damit genau erfahren, für welches Risiko eine Steuerbarkeit gegeben ist. In den meisten Ländern fällt eine unterschiedliche Versicherungssteuer an.

Werden Falschangaben gemacht und damit vielleicht sogar zu wenig Steuern entrichtet, kann das für das Unternehmen immer häufiger sehr teuer werden.  Stellen sich sogar bewusste Falschangaben heraus, kann dies in Deutschland sowie auch im Ausland steuerstrafrechtlich Konsequenzen nach sich ziehen. 

Für die D&O Versicherung kommt man dann zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber damit eine generelle Versicherungssteuerpflicht verneint. Stattdessen sieht er eine Versicherungssteuerpflicht im Ausland vor, wenn die versicherten Personen bzw. die mitversicherten Personen ihren Wohnsitz/Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Ort der Risikobelegenheit im Ausland als Anknüpfungspunkt für die Versicherungssteuer). Dementsprechend sind jedenfalls seit dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes Versicherungssteuern im Ausland zu allokieren und abzuführen.

Die Allokation, der jeweils im Ausland abzuführenden Versicherungssteuer, hat anhand eines objektiven Maßstabs zu erfolgen. Als „Schlüssel” zur Umsetzung dieser Versicherungssteuerpflicht wird daher der Umsatz der jeweils im Ausland befindlichen Tochterunternehmen herangezogen. Von den hiesigen Versicherern wird allerdings ausschließlich Versicherungssteuer für im EU-/EWR Raum belegene Tochterunternehmen bzw. dort versicherte Personen abgeführt.

“Achtung: Für die Abführung von Versicherungssteuer im Rest der Welt (R0W) ist die Versicherungsnehmerin selbst verpflichtet!”

Gern unterstützt LeCura bei Bedarf und beauftragt die Allokation für Ihre Unternehmens-D&O-Versicherungen wie zuvor beschrieben. Schreiben Sie uns hierfür eine kurze Nachricht.