Im Gegensatz zu dem bei der Unternehmens-D&O-Versicherung üblichen Claims-made-PrinzipDas Claims Made Prinzip, auch als Anspruchserhebungsprinzip bekannt, definiert unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt. wird für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die persönliche D&O das sogenannte Verstoßprinzip angewandt. Nach dem Verstoßprinzip tritt der Versicherungsfall mit der PflichtverletzungAls Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Versicherung wird ein Fehlverhalten der beruflichen Tätigkeit der Organe verstanden. Dies kann auch eine Unterlassung z.B. von Aufsichts- oder Organisationspflichten sein. Pflichtverletzungen können sein: Fehlerhafte Personalauswahl und -kontrolle, Beteiligungserwerb und -veräußerung ohne hinreichende Due Diligence, Erwerb/Fortführung unrentabler Einheit… bzw. dem beruflichen Versehen/Irrtum/Fehler ein, der den Haftpflichtanspruch auslöst und nach sich zieht. Für die Versicherungsleistung ist es von großer Wichtigkeit, ob dem D&O Vertrag das Claims-made-Prinzip oder das Verstoßprinzip zu Grunde liegt. Beim Verstoßprinzip muss die Pflichtverletzung bzw. das berufliche Versehen/Irrtum/Fehler im Vertragszeitraum erfolgt sein, unabhängig davon, wann die tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt. Das Verstoßprinzip gewährleistet, dass auch insbesondere nach Ausscheiden aus dem Unternehmen und über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus eine unbegrenzte NachmeldefristAls Nachmeldefrist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch, meist im Rahmen der unverbrauchten Versicherungssumme des letzten Beitragsjahres, als versichert gelten. und damit fortdauernder Versicherungsschutz für den Vertragszeitraum besteht. Zum Vergleich kommt es beim Claims-made-Prinzip hingegen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, ob der Zeitpunkt erst nach dem Ausscheiden des Verantwortlichen aus dem Unternehmen oder dem Ende des Versicherungsvertrages liegt.