Verstoßprinzip

Im Gegensatz zu dem bei der Unternehmens-D&O-Versicherung üblichen Claims-made-Prinzip wird für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die persönliche D&O das sogenannte Verstoßprinzip angewandt. Nach dem Verstoßprinzip tritt der Versicherungsfall mit der Pflichtverletzung bzw. dem beruflichen Versehen/Irrtum/Fehler ein, der den Haftpflichtanspruch auslöst und nach sich zieht. Für die Versicherungsleistung ist es von großer Wichtigkeit, ob dem D&O Vertrag das Claims-made-Prinzip oder das Verstoßprinzip zu Grunde liegt. Beim Verstoßprinzip muss die Pflichtverletzung bzw. das berufliche Versehen/Irrtum/Fehler im Vertragszeitraum erfolgt sein, unabhängig davon, wann die tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt. Das Verstoßprinzip gewährleistet, dass auch insbesondere nach Ausscheiden aus dem Unternehmen und über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus eine unbegrenzte Nachmeldefrist und damit fortdauernder Versicherungsschutz für den Vertragszeitraum besteht. Zum Vergleich kommt es beim Claims-made-Prinzip hingegen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, ob der Zeitpunkt erst nach dem Ausscheiden des Verantwortlichen aus dem Unternehmen oder dem Ende des Versicherungsvertrages liegt.

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